Wieder 10 % Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen

Welche Übergangsregeln im Detail zu beachten sind

Die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10 auf 13 Prozent war eine der größten fiskalpolitischen Fehlentscheidungen der letzten Jahre. Die überfällige Rücknahme dieser Maßnahme tritt nun zum 1. November in Kraft.

Aus Sicht der Tourismuswirtschaft bescherte die zwischenzeitliche Steuererhöhung der Branche einen deutlichen Wettbewerbsnachteil im harten internationalen Preis- und Qualitätswettbewerb. Allein die Tatsache, dass seit vielen Jahren in 22 von 28 EU-Mitgliedstaaten niedrigere Mehrwertsteuersätze für die Hotelübernachtungen als in Österreich gelten, rechtfertigt die Wiederherstellung des bis zur Steuerreform 2015/16 geltenden Zustands. Die damit einhergehende Entlastung stärkt die Position einer der tragenden Säulen der heimischen Wirtschaft.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die wichtigsten Punkte für die Umstellung zusammengefasst:

  • Ab wann gilt der Umsatzsteuersatz von 10 %? Ab dem 1.11.2018:
    Die Neuregelung ist damit auf Umsätze ab diesem Stichtag anzuwenden. Bei einer kurzfristigen Vermietung vom 30.10. auf 1.11. ist zu prüfen, ob Teilleistungen vorliegen.
  • Bei Beherbergungsbetrieben wird in der Regel ein gesondertes Entgelt pro Übernachtung vereinbart, so dass jeweils Teilleistungen vorliegen, die mit dem Ablauf der Übernachtung beendet sind. Der ermäßigte Steuersatz gilt bereits für Übernachtungen, die mit dem 1.11.2018 enden. Für die Nacht vom 31.10. auf 1.11.2018 fallen daher 10 % Umsatzsteuer an. Wenn eine ganze Woche angeboten wurde (keine Einzelpreise je Nacht) unterliegt die Woche, wenn sie im November endet, dem reduzierten USt-Satz (ob das realisiert werden kann, ist vom EDV-Programm abhängig).
  • Anzahlungen können wahlweise gleich mit dem richtigen USt-Satz verrechnet werden, oder vorher mit dem aktuellen (13 %) und nachfolgender Korrektur am 1.11. Wichtig ist, die Rechnung auch tatsächlich zu korrigieren, weil sonst die USt wegen Rechnungsstellung aufrecht bleibt.
  • Nebenleistungen und AIl Inclusive-Erlass bleiben gleich. Da damit die Aufteilung Nacht/Essen wegfällt, können viele Betriebe ihre Buchhaltung wieder vereinfachen (ein Konto für Pauschalen mit gleicher USt.). Damit sind Verschiebungen zwischen Nächtigung und Verpflegung in den Jahresvergleichen zu beachten.

Beispiel 1:

Rein rechnerisch könnte ein Bruttoübernachtungspreis von 220 € ab den 01. November 2018 wieder um rund 4,50 € sinken.

Beispiel 2:

Belässt es der Hotelier hingegen beim alten Bruttopreis von 220 €, lautet die Rechnung nunmehr:

Eine Senkung der USt. von 13 % auf 10 % bedeutet 2,17 % Nettogewinn.


Rückfragen und Kontakt:
Manfred Leitinger, Prodinger Steuerberatung, m.leitinger@prodinger.at
Thomas Reisenzahn, Prodiner Tourismusberatung, t.reisenzahn@prodinger.at

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