Wieder 10 % Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen

Welche Übergangsregeln im Detail zu beachten sind

Die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10 auf 13 Prozent war eine der größten fiskalpolitischen Fehlentscheidungen der letzten Jahre. Die überfällige Rücknahme dieser Maßnahme tritt nun zum 1. November 2018 in Kraft.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die wichtigsten Punkte für die Umstellung zusammengefasst:

Ab wann gilt der Umsatzsteuersatz von 10 %? Ab dem 1.11.2018. Die Neuregelung ist damit auf Umsätze ab diesem Stichtag anzuwenden. Bei einer kurzfristigen Vermietung vom 30.10. auf 1.11. ist zu prüfen, ob Teilleistungen vorliegen.

Bei Beherbergungsbetrieben wird in der Regel ein gesondertes Entgelt pro Übernachtung vereinbart, so dass jeweils Teilleistungen vorliegen, die mit dem Ablauf der Übernachtung beendet sind. Der ermäßigte Steuersatz gilt bereits für Übernachtungen, die mit dem 1.11.2018 enden. Für die Nacht vom 31.10. auf 1.11.2018 fallen daher 10 % Umsatzsteuer an. Wenn eine ganze Woche angeboten wurde (keine Einzelpreise je Nacht) unterliegt die Woche, wenn sie im November endet, dem reduzierten USt-Satz (ob das realisiert werden kann, ist vom EDV-Programm abhängig).

Anzahlungen können wahlweise gleich mit dem richtigen USt-Satz verrechnet werden, oder vorher mit dem aktuellen (13 %) und nachfolgender Korrektur am 1.11. Wichtig ist, die Rechnung auch tatsächlich zu korrigieren, weil sonst die USt wegen Rechnungsstellung aufrecht bleibt.

Nebenleistungen und AIl Inclusive-Erlass bleiben gleich. Da damit die Aufteilung Nacht/Essen wegfällt, können viele Betriebe ihre Buchhaltung wieder vereinfachen (ein Konto für Pauschalen mit gleicher USt.). Damit sind Verschiebungen zwischen Nächtigung und Verpflegung in den Jahresvergleichen zu beachten.

Unter folgendem Link ein Rechenbeispiel aus der Praxis zum Download.

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