Die Haftung der Hoteliers für die sportlichen Aktivitäten ihrer Gäste
Stellt ein Hotel seinen Gästen Sportgeräte (z.B. Mountainbikes, Vespas) zur Verfügung, bedient es sich einer Agentur für Outdoor-Aktivitäten (z. B. Rafting-Ausflüge) oder bietet selbst die Durchführung von Sportaktivitäten (z.B. Veranstaltung eines Nacht-Rodelns) an, so ergeben sich daraus unterschiedliche aber wichtige rechtliche Konsequenzen, die zu kennen vor unliebsamen Überraschungen schützt.
Vorweg gilt als Selbstverständlichkeit, dass dem Gast alle Sportgeräte in einem verkehrssicheren und damit gefahrlosen Zustand übergeben werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Hotelier bei jedem Unfall, der durch den nicht verkehrssicheren Zustand des Geräts kausal verursacht wird.
Da im Rechtsverhältnis zwischen Hotelier und Gast auch die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten, ist ein vertraglicher Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen („Freizeichnung“) bei Personenschäden nicht möglich. Bei Sachschäden ist ein Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur bei leichter Fahrlässigkeit möglich.
Um die Haftung eines Hotels gegenüber seinen Gästen ausreichend beurteilen zu können, muss zunächst geprüft werden, welche Leistungen das Hotel zu erbringen hat.
Haftung für Outdoor-Aktivitäten
Im Falle von Outdoor-Aktivitäten, die von einer Animationsagentur durchgeführt werden, gilt folgendes: Ein Hotel, das solche Aktivitäten anbietet und bewirbt und sie sogar in den Pauschalpreis inkludiert, haftet für Unfälle seiner Gäste im Zuge dieser sportlichen Tätigkeiten. Tritt die beauftragte Animationsagentur als Erfüllungsgehilfe auf, hat der Hotelier für ein Verschulden der Agentur wie für eigenes Verschulden einzustehen. Bezüglich der Beweislast gilt, dass der Agent bzw. der Hotelier gegenüber den geschädigten Gästen seine Schuldlosigkeit nachzuweisen hat. Entscheidend dabei ist, ob alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr drohender Gefahren ergriffen wurden. Mit anderen Worten: Der Veranstalter hat alle vorhersehbaren, das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden Gefahren auszuschalten. Eine Haftung wird daher auch dann anzunehmen sein, wenn ein Raft infolge eines Fehlers des Bootsführers auf einen Felsen prallt und dabei Personen verletzt werden.
Veranstalter kann sich nicht von der Haftung für Personenschäden befreien
Wie schon erwähnt, kann sich der Veranstalter nicht durch Freizeichnung von der Haftung für fahrlässig herbeigeführte Verletzungen (Personenschäden) befreien, wenn diese auf unterbliebene oder mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen sind. Haftungsausschlussklauseln für leicht fahrlässig verursachte Personenschäden („Benützung auf eigene Gefahr“), wie sie öfters in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorkommen, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Zulässig ist nur der Haftungsausschluss für Sachschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen.
Umgekehrt ist ein Hinweis auf die mit der Sportausübung verbundenen Gefahren unbedingt zu empfehlen, da sich die Intensität der Verkehrssicherungspflichten danach richtet, in welchem Maß die Teilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Es ist daher wichtig, beispielsweise die Teilnehmer an einer Rafting-Tour vorher genau zu instruieren und zu erklären, was zu tun ist, wenn eine Person ins Wasser fällt.
Anders als im Verhältnis zwischen Hotelier und Gast kommt im Verhältnis Hotel – Animationsagentur das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung. Allfällige Beschränkungen der Haftung, die etwa in den AGB der Agentur zu finden sind, können wirksam werden. Wichtig ist daher eine Vereinbarung zwischen Hotel und Agentur, wonach letztere dem Hotel gegenüber jedenfalls in jenem Ausmaß haftet wie das Hotel gegenüber den Gästen.
Eine Haftpflichtversicherung der Agentur ist positiv zu bewerten, befreit aber wie oben dargestellt das Hotel nicht von der Haftung gegenüber den Gästen. Es erscheint daher auch ratsam, die Versicherungssituation des Hotels zu prüfen.
Hotel haftet für Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden
Zusammenfassend ist für den Fall der Outdoor-Aktivitäten festzuhalten, dass eine Haftung des Hotels dann in Betracht kommt, wenn die Gefahr bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit im Vorhinein hätte erkannt werden können und wenn mögliche und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen nicht ergriffen wurden, sodass hier eine Sorgfaltswidrigkeit besteht. Eine Sorgfaltswidrigkeit der Animationsagentur ist dem Hotel zuzurechnen, wenn die Agentur als Erfüllungsgehilfe des Hotels tätig ist. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des GF des Hotels für ein allfälliges Fehlverhalten der Animateure sollte nach Ansicht von Fachjuristen im Normalfall nicht bestehen.
Bei Sportgeräten ist es generell empfehlenswert, dass nicht das Hotel sondern ein Dritter – bei Mountainbikes etwa ein Radverleih – die Geräte zur Verfügung stellt und ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Dritten zustande kommt. Dabei ist es kein Problem, wenn bei der Abwicklung des Geschäfts das Hotel als Auftragnehmer des Dritten (Radverleih) die Verträge mit dem Gast im Namen und auf Rechnung des Dritten abschließt.
Werden Schiliftkarten im Rahmen eines Pauschalangebots mitverkauft, so kann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass für den Gast klar ersichtlich ist, dass der Hotelier den Beförderungsvertrag nur vermittelt und der Vertrag direkt zwischen Gast und Bergbahngesellschaft zustande kommt. Eine vertragliche Haftung des Hotels für Schiunfälle besteht daher grundsätzlich nicht. Diese Fälle sind anders zu beurteilen als die erwähnte Rafting-Tour, die ein Hotel anbietet und bei der es dem Gast gegenüber als Veranstalter des Ausflugs auftritt.
Bei ausdrücklicher Vermittlung von Fremdleistungen haftet das Hotel hingegen nicht
Wird also ein Liftpass im Pauschalpreis angeboten, ist es unerlässlich, in den Vertragsbedingungen darauf hinzuweisen, dass das Hotel diese Leistung lediglich vermittelt. Gleiches gilt, falls das Hotel eine Schischule im Preis mit anbietet. Hier muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Schischulvertrag lediglich vermittelt wird (sofern der Hotelier nicht gleichzeitig Schischulinhaber ist und die Leistung daher selbst erbringt).
Bei der Vermittlung von Fremdleistungen verpflichtet sich das Hotel erkennbar nicht dazu, eine Leistung selbst zu erbringen. Vertragsinhalt ist ausdrücklich nur, die Erbringung der Leistung durch einen Dritten zu veranlassen. In diesen Fällen haftet das Hotel grundsätzlich nicht für Unfälle im Zuge der Leistungserbringung (wohl aber für die sorgfältige Auswahl des Veranstalters).
Wird die Vermittlerrolle nicht ausreichend offengelegt, so besteht die Gefahr, dass der Vertrag vom Hotel im eigenen Namen abgeschlossen wird, womit das Hotel für die vertragsgemäße Leistung haften würde. Zu beachten ist auch, dass eine Erklärung in den AGB (im „Kleingedruckten“) alleine nicht ausreicht, um seine Vermittlerrolle deutlich zu machen, wenn das Hotel in seiner Werbung oder durch sonstiges Auftreten den Anschein erweckt, dass alle Leistungen in eigener Verantwortung erbracht werden und dies der Gast auch so auffassen kann. Wenn ein Hotel in dieser Weise als Veranstalter auftritt, ist das Hotel auch als solcher zu behandeln, auch wenn das Hotel nur als Vermittler agieren wollte!
PRODINGER|GFB TOURISMUSBERATUNG
Die PRODINGER|GFB Gruppe, ist eine der führenden Wirtschaftsberatungsgruppen in Österreich. Sie unterstützt ihre Kunden in den Haupt-Geschäftsfeldern Steuerberatung, Unternehmensberatung, Marketing und Tourismus. Investment- und Finanzierungskonzepte, sowie Green Business Solutions erweitern das Leistungsspektrum. Die Unternehmensgruppe hat Standorte in Altenmarkt, Bad Hofgastein, Bozen, Innsbruck, Lech, Mittersill, München, Saalfelden, Salzburg, St. Johann in Pongau, Velden, Wien, Zell am See und Zagreb. Die Gruppe betreut u.a. aktuell mehr als 500 Hotelbetriebe in ganz Österreich. Derzeit sind 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 13 Standorten tätig.
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