Meldung und Registrierung für alle Sharing Economy-Partner
Österreich strebt eine einheitliche, landesweite Melde- und Registrierungspflicht für Sharing Economy-Angebote an. Das Land, für das der Tourismus die Haupteinnahme-Quelle ist, plant sowohl die Buchungs-Plattformen wie auch die Vermieter gleichermaßen in die Pflicht zu nehmen.
Pflichten für alle und einheitlich
Würden die Geschäfte nicht im Web mit Portalen erfolgen, die im Ausland beheimatet sind, wär’s in der Tat simpel. Es werden eine Meldepflicht für die Sharing-Plattformen und eine Registrierungspflicht für die Vermieter kommen. Die Regierung wird dafür eine österreichweit einheitliche Registrierungspflicht für alles Privat-Vermietugen über Online-Plattformen einführen. Diese soll über die zentrale Plattform www.oesterreich.gv.at abgewickelt werden.
Ziel ist, dass ab 1. Januar 2020 nur noch Wohnungen über Airbnb und andere Plattformen vermietet werden, für die auch ordnungsgemäß Abgaben und Steuern entrichtet werden.
Nur registrierte Objekte erlaubt
Konkret übersetzt sieht die Lösung damit so aus: Auf den Sharing-Plattformen wie Airbnb dürfen ab Januar nur mehr auf oesterreich.gv.at registrierte Objekte angeboten werden. Eine derartige Registrierungspflicht besteht ja schon andernorts, etwa in Berlin seit 1. August 2018. Außerdem sollen in Österreich künftig die Umsätze, die der Vermieter mit Airbnb macht, gemeldet werden. Für alles andere ist dann der Vermieter zuständig: für die Tourismus-Abgabe in Wien, diverse Ortstaxen und die Umsatzsteuer.
Doch alles gewerblich?
Eine Entscheidung, die selbst für die Branche zu weitreichend ist, hat jüngst das Landes-Verwaltungsgericht (LVwG) Innsbruck gefällt. Demnach seien alle über Plattformen vermittelten kurzfristigen Mieten als gewerblich zu betrachten. Damit würden Privatzimmer-Vermietungen, aber auch Ferienwohnungen schlagartig unter die Gewerbeordnung fallen. Da geht es nicht nur um Abgaben. Damit wäre z.B. auch ein Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren notwendig. Eine derartige komplette Gleichstellung würde diesen Tourismuszweig vermutlich in Österreich beenden. Allerdings ist das LVwG Innsbruck nicht die oberste Instanz. Es ist offen, ob das Urteil in dieser Form halten wird.
Sind bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Airbnb zu bremsen?
Juristen bezweifeln, ob nicht doch Airbnb der Geschäftspartner des Reisenden ist, denn beim Buchungsvorgang verbirgt sich der Vermieter ja noch hinter einem Nickname. Name und Adresse des zu buchenden Objekts werden erst nach erfolgter Buchung bekannt gegeben.
Unabhängig von diversen Einwänden und weiteren Ideen zur Verbesserung arbeitet die Regierung nun einen der ministeriellen Ankündigung entsprechenden Gesetzesvorschlag aus, der dann nach Begutachtung und vermutlich Diskussion im Tourismus-Ausschuss zur Abstimmung gelangen wird.