Energiekostenzuschläge

Es ist verständlich, das manche Hotelbetriebe aufgrund der generell steigenden Kosten derzeit versucht sind, einen Teil der Kostensteigerungen mittels eines „Energiekostenzuschlags“ an ihre Gäste weiterzugeben. Einem solchen Vorhaben sind aber enge Grenzen gesetzt.

Zivilrechtlich präsentiert sich die Situation folgendermaßen:

  • Bei bestehenden Verträgen ist die Weitergabe allfälliger Kostensteigerungen nicht gedeckt, weil ja ein fixer Betrag x vereinbart wurde.
  • Bei neuen Anfragen könnte man zwar mögliche Preisänderungen (unter Hinweis auf schwankende Energiepreise) vertraglich vorsehen (via Angebot und Buchungsbestätigung), doch müsste der Betrieb bereit sein, die Preise immer jeweils nach oben und nach unten anzupassen.

Grundsätzlich darf ein „Energiekostenzuschlag“ (oder wie immer man das auch nennt) nicht gesondert angeführt werden. Denn der Gast schließt in der Regel mit dem Beherbergungsvertrag eine Übernachtungspauschale ab. Dies bedeutet, dass sämtliche Nebenkosten (Müll, Energie u.a.m.) in der Preiskalkulation bereits berücksichtigt sein müssen.

Auch eine „Nachhaltigkeitsabgabe“ müsste in diesem Sinne bereits eingepreist sein und dürfte nicht gesondert ausgewiesen werden.


Die angeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit. Alle Informationen wurden jedoch nach bestem Wissen und Gewissen und nach Rücksprache mit Rechtsexperten zusammengefasst; Irrtümer sind jedoch vorbehalten.

Ihre Kontaktperson:

Thomas Reisenzahn

t.reisenzahn@prodinger.at

Ihre Kontaktperson:

Marco Riederer

m.riederer@prodinger.at

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