Umsatzsteuer bei Storno, No-Show und verfrühter Abreise
In der Hotelbranche herrschen große Verunsicherungen, wie No-Shows umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind. Leistungen sind nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden. Der Leistung muss immer eine Gegenleistung gegenüberstehen.
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Keine USt bei Stornierung, No-Show und verfrühter Abreise
Reserviert ein Gast ein Zimmer und storniert nach Verstreichen der Stornierungsfrist, dann liegt ein Schaden, aber kein Leistungsaustausch vor. Es handelt sich dann um einen echten, nicht steuerbaren Schadenersatz.
Beim Verschicken einer Stornorechnung ist darauf zu achten, dass keine USt ausgewiesen wird. Bei den No-Shows kommt es ebenfalls zu keinem Leistungsaustausch und es liegt ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Die USt wird nicht auf der No-Show-Rechnung ausgewiesen. Sollte jedoch die USt auf der Anzahlungsrechnung ausgewiesen sein, ist diese zu berichtigen.
Mit Bezug auf die USt-Richtlinie wurde auch bisher schon die umsatzsteuerfreie Behandlung von Stornogebühren im Hotelbereich von der österreichischen Finanzverwaltung anerkannt. Bei einer Anzahlung/eines Angeldes fehlt es an einer wechselseitigen finalen Verknüpfung, da diese Gebühr normal nicht das primäre Ziel des Leistenden ist. Reist der Gast an, wird die Vorausbezahlung auf den vereinbarten Preis angerechnet und sie unterliegt auch der Umsatzsteuer. Tritt der Gast jedoch vom Vertrag zurück, dann stellt das einbehaltene Angeld eine Entschädigung für diesen Rücktritt dar. Sie ist kein Entgelt für eine Dienstleistung und ist kein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer.
Beispiel (RZ 1772 UStRL): Ein Hotelier erhält eine Anzahlung über 100 Euro für eine insgesamt 150 Euro teure Nächtigung und stellt eine Rechnung mit 10% ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Der Gast storniert und der Hotelier behält die Anzahlung ein.
Bei dem einbehaltenen Betrag handelt es sich zwar um nicht steuerbaren echten Schadenersatz, der Hotelier schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag jedoch aufgrund der Rechnung. Berichtigt er die Rechnung gegenüber dem Gast, kann er die erfolgte Besteuerung der Anzahlung rückgängig machen.
ACHTUNG: Wenn man den vollen Preis erhält, muss man USt. abführen!
Stand: 03 / 2023
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