Steuerreform – 3 wichtige To-Do’s für den Tourismus

Die Steuerreform 2015/16 bringt nicht nur enorme Belastungen für den Tourismus, sondern für alle Betroffenen auch einen enormen Zeitdruck mit sich.

Registrierkassenpflicht – Belegerteilung – Einzelaufzeichung

Die formalen Vorschriften zur Aufzeichnung von Barbewegungen werden ab 2016 extrem verschärft. Dabei sind 3 Bereiche zu unterscheiden, nämlich:

  • Registrierkassenpflicht (nicht für Vermietungseinkünfte, Mindestumsatz siehe unten)
  • Belegerteilungspflicht (kein Mindestumsatz)
  • Einzelaufzeichnungspflicht (gilt auch für Vermietungseinkünfte, kein Mindestumsatz)

Grundsätzlich ist jede Bareinnahme einzeln aufzuzeichnen. Weiters ist zwingend ein Beleg zu erteilen (außer „Kalte Hände“-Regelung bis € 30.000,– Jahresumsatz).

Die Registrierkassenpflicht greift bei Umsätzen über € 15.000,– per anno UND mehr als € 7.500,– Bareinnahmen. Bareinnahmen bedeuten nicht nur Bargeld, sondern auch Bankomat- und Kreditkartenzahlung, Gutscheine, sonstige elektronische Zahlungen. Lediglich Banküberweisungen gelten nicht als Bareinnahme.

Für die Beurteilung der Registrierkassenpflicht gilt bereits der jetzt laufende Beobachtungszeitraum September bis Dezember als Grundlage. Ist man daher knapp an der Grenze und möchte auf Überweisung statt Barzahlung umstellen, sollte dies sofort geschehen, um nicht ab 1. 1. 2016 die Registrierkassenpflicht zu haben.

Die Registrierkasse muss ab 1. 1. 2016 im Einsatz sein und den neuen Vorschriften entsprechen, insbesondere muss ein detailliertes Datenerfassungsprotokoll mitgeführt und mindestens 7 Jahre gespeichert werden. Sollte Ihre Kasse nicht mindestens 7 Jahre detailliert jeden Einzelumsatz speichern, wird die Neuanschaffung eines Systems erforderlich sein.

Die PRODINGER|GFB Tourismusberatung empfiehlt bei Ihrem Kassenhersteller kurzfristig eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass Ihr Kassensystem den neuen Erfordernissen ab 1. 1. 2016 entspricht.

 

Der Manipulationsschutz mit einer Signaturkarte ist ab 1. 1. 2017 notwendig. Die Belegerteilung kann entweder mit einem Papierbeleg mittels Drucker oder auch elektronisch mit Anzeige am Display und einer Übernahmemöglichkeit für den Kunden erfolgen. Ein solcher „digitaler Beleg“ könnte doch Erleichterungen für die Tourismusbranche mit sich bringen. Die Belegerteilungspflicht erfolgt dabei mit einem Handheld und die Rechnung mit zb. einem QR Code ist für den Gast am Display ablesbar.

Eine tatsächliche Umrüstung aller Betriebe auf den geforderten Registrierkassenstandard bis 1. 1. 2016 erscheint aus unserer Sicht aufgrund des Zeitdrucks nur sehr schwer möglich.

Auswirkungen der Immobilien-Einkommensteuer (Immo-Est)

Die Immo-ESt wird ab 1. 1. 2016 generell um 20 % erhöht, d. h.

Der Inflationsabschlag (2% pa) für mehr als 10 Jahre gehaltene Grundstücke entfällt ab dem nächsten Jahr zur Gänze. In manchen Fällen bedeutet dies eine Erhöhung der Immo-ESt um 140 %!

Sind Grundstücksverkäufe entweder im Privatbereich oder im Bereich von Einzelunternehmen und Personengesellschaften geplant, ist eine Durchführung im heurigen Jahr empfehlenswert. Im Privatbereich oder bei Einnahmen-/Ausgabenrechner ist auch hier der der Abschluss des Kaufvertrages noch heuer entscheidend, nicht die Bezahlung. Auch eine Betriebsaufgabe mit Immobilienvermögen ist im heurigen Jahr günstiger.

Für Kapitalgesellschaften ändert sich am 25 %-igen Steuersatz nichts. Bei Übergabe von Betrieben (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) mit Immobilienbesitz kann bei bestimmen Konstellationen auch Immo-ESt ausgelöst werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Immobilien – Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbssteuer (GrESt) wurde völlig neu geregelt, sowohl mit einem neuen Tarif für unentgeltliche oder teilentgeltliche Übergaben als auch mit einer neuen Bemessungs-grundlage. In den folgenden Ausführungen möchten wir uns in erster Linie auf Angehörige/ Familie beziehen.

Der bisherige Steuersatz in der Familie von 2% wird ein Stufentarif mit Steuersätzen von 0,5% bis 4% (ab EUR 400.000,-).

Die Bemessungsgrundlage bei Verträgen innerhalb der Familie ist derzeit nur der 3-fache Einheitswert – unabhängig von allfälligen  Gegenleistungen. Die neue Steuerbasis wird ab 1. 1. 2016 der „Grundstückswert“. Dieser Grundstückswert soll auf drei Arten ermittelbar sein, nämlich mit einem Schätzgutachten eines Immobiliensachverständigen oder aus Werten eines Immobilienpreisspiegels oder mit einer neu entwickelten Berechnungsformel. Diese Formel wurde aber noch nicht veröffentlicht, es wird aber angenommen, dass der so ermittelte Grundstückswert rund 30% unter dem echten Verkehrswert liegt.

Für die Übergabe von betrieblichen Grundstücken wurde der Freibetrag deutlich erhöht (nunmehr EUR 900.000,-) sowie eine Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes als maximale GrESt-Belastung eingeführt.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für Privatgrundstücke in vielen Fällen eine höhere GrESt anfallen wird, bei betrieblichen Grundstücken kann in Einzelfällen auch eine Vergünstigung nach der neuen Rechtslage eintreten. Man kann daher nur aufgrund des Einzelfalles einen Vorteilhaftigkeitsvergleich machen.

Generell gilt: keine Übergabe nur wegen der Steuer, da viele zivilrechtliche und erbrechtliche  Fragen damit verbunden sind.

 

Bisher galt die Übertragung einer Liegenschaft an eine Gesellschaft oft als ideale Lösung für eine Übergabe ohne GrESt. Auch das wird mit der Steuerreform ab 2016 massiv verschlechtert: für Personengesellschaften ist bei einer Änderung der Gesellschaftsanteile von 95 % innerhalb von 5 Jahren GrESt-Pflicht gegeben. Speziell bei Todesfällen kann hier überraschend GrESt ausgelöst werden.

Bei Kapitalgesellschaften ist die Übernahme von mehr als 95 % durch einen Gesellschafter Auslöser für die GrESt.

Auch Treuhandschaften – wie bisher üblich – werden nicht mehr anerkannt und können nicht mehr als Gestaltungsvariante eingesetzt werden. Aufgrund der hohen Komplexität der neuen Regelungen ist auch hier im Einzelfall eine Prüfung notwendig, denn jede Änderung ab 1. 1. 2016 kann GrESt für alle von der Gesellschaft gehaltenen Grundstücke auslösen. Sind daher Übergaben von Anteilen an Gesellschaften mit Liegenschaften geplant, kann man bis 31.12.2015 noch Aktionen setzen.

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