Überlegungen zur künftigen touristischen Pauschalreise

Die EU-Pauschalreiserichtlinie verändert die Spielregeln für Destinationen, Hotels und touristische Anbieter.  Die Prodinger Tourismusberatung startet eine Informationsoffensive: „Damit jeder auch in Zukunft auf der richtigen Seite ist“

Wie die Prodinger Tourismusberatung, die sich seit Jahren intensiv mit dieser Materie befasst, in einem Papier zur zukünftigen Rechtslage zusammenfasst, entstehen für Hotels und Destinationen Änderungen bei Angebotsgestaltung. Die Tourismusverbände müssen achtgeben, dass sie die Leistungen nur vermitteln und nicht eine Pauschalreise anbieten.

Leistungen, die untrennbarer Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, werden nicht als eigenständige Reiseleistung angesehen. Dazu zählen beispielsweise eine Gepäckbeförderung in Verbindung mit dem Transport von Personen, Beförderungsleistungen über kürzere Strecken, wie etwa eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung oder ein Transfer von Flughafen oder Bahnhof zum Hotel.

Als Beispiele für touristische Leistungen, die nicht untrennbarer Bestandteil einer Beförderungsleistung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Fahrzeugen sind, nennt das Papier Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen oder Themenparks, Ausflüge, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstungen oder Wellnessbehandlungen. Werden derartige Leistungen mit nur einer anderen Art von Reiseleistung, beispielsweise der Unterbringung, kombiniert, so sollte dies nur dann zur „Pauschalreise“ führen, wenn auf diese Leistungen

  • ein erheblicher Teil des Gesamtpreises der Pauschalreise oder des verbundenen Reisearrangements entfällt, oder wenn sie
  • als wesentlicher Bestandteil der Reise beworben worden
  • oder in anderer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der Reise darstellen.

Andere touristische Leistungen, die mehr als 25 Prozent der Kombination ausmachen, gelten ebenfalls wesentlicher Bestandteil einer Pauschalreise bzw. eines verbundenen Reisearrangements.

Es sollte, so der Vorschlag zur zukünftigen Rechtslage, präzisiert werden, dass es nicht als Pauschalreise gilt, wenn weitere touristische Leistungen beispielsweise zu einer als eigenständigen Leistung gebuchten Hotelunterkunft nach Ankunft des Reisenden hinzugefügt werden. Allerdings sollte dies nicht zur Umgehung der Richtlinie führen, indem Reiseveranstalter oder Reisemittler dem Kunden anbieten, zusätzliche Leistungen im Voraus auszuwählen und erst später, nach Erfüllung der ersten Reiseleistung, einen Vertrag über diese Leistungen abzuschließen.

So gibt es beispielsweise Online-Anbieter, die den Verbrauchern nur eine Dienstleistung verkaufen, im Rahmen des Buchungsprozesses aber gezielt die Buchung zusätzlicher Angebote von Dritten ermöglichen, um damit den Pauschalreiseregeln der EU entgehen.

Wann liegt eine Pauschalreise / Reiseveranstaltung vor?

Die derzeit noch gültige Rechtslage definiert die Pauschalreise (Reiseveranstaltung) gem. § 31b KSchG als

  • eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen:
    • Beförderung
    • Unterbringung
    • sonstige touristische Dienstleistungen, welche nicht eine bloße Nebenleistung der Beförderung ist und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmacht (lt. österreichischen Gerichte ab sieben bis zehn Prozent)
  • die zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart werden.

Letztere Voraussetzung wird auch dann erfüllt, wenn einzelne Leistungen, die im Rahmen derselben Pauschalreise erbracht werden, getrennt verrechnet werden. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn vom Reiseveranstalter nur die Beförderung organisiert und verrechnet wird, während die Unterbringung mit dem Hotel zu verrechnen ist.

Prodinger Tourismusberatung analysiert die Geschäftsbeziehungen mit dem Gast

Im Prodinger-Papier wird im Einzelnen darauf eingegangen, wer als Reiseveranstalter und wer als bloßer Reisevermittler zu qualifizieren ist und wie die Abgrenzung (Unklarheitenregelung) zwischen diesen beiden nach gängiger Praxis zu definieren ist.

Ein Problem besteht insofern, dass die meisten Anbieter (TVB, Destinationen, Hotels) jetzt schon in der Praxis indirekt „Reiseveranstalter“ sind. Zum Beispiel dann, wenn ein Hotel Nächtigung und Taxitransfer auf seiner Website anbietet und in diesem Fall schon hinsichtlich Haftung und Gewerbe als „Reiseveranstalter“ anzusehen ist. Die angesprochene EU-Regelung bringt dann ab 2018 eine weitere Verschärfung.

Wir wollen heute schon rechtzeitig die Branche über die künftige Entwicklung und die damit verbundenen Fallstricke informieren, damit jeder auf der sicheren Seite ist!

 

Die Prodinger Tourismusberatung überprüft für Hotels, Tourismusverbände und weitere touristische Anbieteter die Geschäftsbeziehung mit dem Gast. Besonders werden die heiklen Punkte AGBs auf der Website und Anzahlung / Storno berücksichtigt.

Am 27. Oktober 2015 wurde im EU-Parlament die novellierte Fassung der Pauschalreiserichtlinie von den Vertretern aller 28 EU-Staaten verabschiedet, Damit hat, nach sieben zähen Verhandlungsjahren, dieses für den Tourismus wichtige Regelwerk die letzte Hürde genommen. Bevor die Richtlinie praktische Anwendung in den einzelnen Ländern findet, gilt es jetzt, bei der nationalen Umsetzung die Spielräume für branchenverträgliche Lösungen zu nutzen.

Am 11. Dezember 2015 wurde die Pauschalreiserichtlinie als EU-Richtlinie 2015/2302 veröffentlicht. Sie ist mit 1. Jänner 2018 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen und gilt ab dem 1. Juli 2018. Die alte Richtlinie 90/314/EWG wird mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben. Anders als die alte RL zielt diese neue nicht auf eine Mindest-, sondern auf eine Vollharmonisierung ab, um Unterschiede in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu vermeiden. Dies bedeutet, dass der Spielraum für den nationalen Gesetzgeber sehr eng ist.

Aus Sicht der Hotellerie geht es darum, den Gästen neben der Beherbergung zusätzliche Leistungen anbieten zu können, ohne gleich als „Reisebüro“ eingestuft zu werden. Es soll also eine klare Ausnahme für übliche Kombinationsangebote in der Hotellerie geben. Alles andere würde einen immensen und unproduktiven bürokratischen Aufwand nach sich ziehen.

Marco_Riederer_Prodinger

Ihre Kontaktperson:

Marco Riederer

m.riederer@prodinger.at

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