Neue Abrechnung von Aushilfen

In der Praxis hat die Beschäftigung von Aushilfen im Hotel- und Gastgewerbe große Probleme mit sich gebracht, da qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die anderswo in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen, nicht die Belastungen aus einer doppelten Sozialversicherung und Nachzahlungen bei der Arbeitnehmerveranlagung in Kauf nehmen wollen.

Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde eine vorerst für die Jahre 2017 bis Ende 2019 befristete Steuerausnahme für Aushilfskräfte geschaffen. Sie soll es Tourismusbetrieben erleichtern für Spitzenzeiten ausreichend Aushilfen zu finden und die Aushilfstätigkeit für jene Personen attraktiver zu machen, die bereits eine vollversicherte Beschäftigung ausüben.

Seit 1.1.2017 können Aushilfen unter folgenden Voraussetzungen lohnsteuerfrei und befreit von DB, DZ und Kommunalsteuer beschäftigt werden:


Wichtige Punkte für Aushilfen im Überblick

  • Beschäftigung von Aushilfen an maximal 18 Tagen:
    Der Dienstgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Dabei ist es nicht relevant, wie viele Aushilfen der Dienstgeber an einem einzelnen Tag beschäftigt.
  • Beschäftigung als Aushilfe an maximal 18 Tagen:
    Der Dienstnehmer ist in Summe an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr als steuerfreie Aushilfe beschäftigt. Auf wie viele Dienstgeber sich die 18 Tage verteilen ist dabei unerheblich. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Dienstgeber zu informieren, wenn und wie viele Tage er im laufenden Kalenderjahr bereits bei einem anderen Dienstgeber als begünstigte Aushilfe tätig war.
  • Vollversicherung:
    Der Dienstnehmer ist aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit (bei einem anderen Dienstgeber) bereits vollversichert.
  • Geringfügige Beschäftigung:
    Die begünstigte Aushilfe bezieht ein Entgelt bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze.
  • Aushilfskräftebedarf:
    Durch die Beschäftigung der Aushilfskraft soll ein zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall abgedeckt oder der Ausfall einer Arbeitskraft ersetzt werden. Der Arbeitgeber muss dokumentieren, dass die Aushilfen nur zur Abdeckung von Ausfällen oder zur Spitzenabdeckung außerhalb des regelmäßigen Betriebsablaufes beschäftigt werden.

Werden die Tagesgrenzen oder die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Dem Finanzamt muss ein Lohnzettel übermittelt werden, der die steuerfreien Bezüge enthält. Auch bei einer nachfolgenden Veranlagung bleibt das Entgelt aus der begünstigten Aushilfstätigkeit steuerfrei.

Die Aushilfe muss bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden und es kommen die besonderen Regelungen bei geringfügiger Beschäftigung zur Anwendung: Vom Dienstgeber ist der Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3% zu entrichten.

Beschäftigt der Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten und übersteigt deren Entgeltsumme das 1,5-Fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (derzeit Euro 638,55), dann hat der Dienstgeber die Dienstgeberabgabe (derzeit 16,4%) zu entrichten.

Die sozialversicherungsrechtlichen Anpassungen für begünstigte Aushilfen, die die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen, treten aufgrund des kurz vor Weihnachten beschlossenen Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2016 erst mit 1.1.2018 in Kraft und sind bis Ende 2020 befristet: Zur Entlastung der Dienstgeber werden die Beiträge zur Unfallversicherung dann aus Mitteln der Unfallversicherung getragen und sind nicht mehr vom Dienstgeber abzuführen. Dafür müssen ab 2018 die Dienstgeber die Dienstgeberabgabe für ihre temporären Aushilfen einbehalten und an die Krankenkasse zahlen.

Dieses temporäre Aushilfenmodell bedeutet eine wesentliche Erleichterung für Tourismusbetriebe und wird zu einer Reduzierung der „Schattenwirtschaft“ beitragen. Die Regierung setzt damit eine jahrelange Forderung der Tourismusbranche und der Prodinger Steuerberatung um.

 

Ihre Kontaktperson:

Thomas Reisenzahn

t.reisenzahn@prodinger.at

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