Arbeitszeitflexibilisierung

Der Kampf um den 12-Stunden-Arbeitstag spitzt sich zu: Die Gewerkschaft und die Arbeiterkammer (AK) machen mobil. Sie wollen die Regelung kippen noch bevor sie in Kraft tritt.

Die Prodinger Tourismusberatung hat den Status (für den Tourismus) zusammengefasst:

Die Einigung zwischen ÖVP und FPÖ bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit orientiert sich am Vorschlag der Sozialpartner vom Juni 2017.

 


Eckpunkte:

  • Weitgehende Umsetzung des Sozialpartner-Papiers 2017 sowie Elemente aus dem Plan A von Christian Kern.
  • Der 8 Stunden-Tag als gesetzliche Normalarbeitszeit bleibt gesichert und unberührt, die 4-Tage Woche wird gesetzlich ermöglicht.
  • Beibehaltung der gesetzlichen täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit. Kollektiv-vertragliche Regelungen der Normalarbeitszeit bleiben unberührt. Das Modell der Sozialpartner sah Erhöhung von 8 auf 10 Stunden vor.
  • Der 8 Stunden-Tag und die 40 Stunden-Woche sind die Regel und bleiben bestehen.
  • Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf wie bisher 48 Stunden nicht überschreiten.
  • Keine Änderungen bei den Zuschlägen
  • Die geplante Anhebung der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 12 Stunden sowie der wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 60 Stunden wird eingeschränkt:
    • Ablehnungsrecht für die 11. und 12. Stunde bei überwiegenden persönlichen Interessen für jeden Arbeitnehmer (zB Kinderbetreuungspflichten)
    • Entkriminalisierung der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze bei freiwilliger Gleitzeit auf 12 Stunden, fünfmal pro Woche bei gleichbleibendem Regelungsregime. Nicht übertragbare Gleitstunden werden am Ende der Gleitzeitperiode wie bisher mit Zuschlag (Zeit oder Geld je nach Vereinbarung) vergütet.
    • Die Regierungsparteien haben zugesagt, dass die elfte und zwölfte Arbeitsstunde, die durch die Gesetzesänderung ermöglicht würden, nur auf freiwilliger Basis erfolgen sollen.
  • Ausnahmemöglichkeit von der Wochenend- und Feiertagsruhe maximal vier Mal im Jahr (nicht an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden, wie im Sozialpartner-Papier vorgesehen)
  • Mehrmalige Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben und Zeitschulden in den jeweils nächsten Durchrechnungszeitraum durch Kollektivvertrag ermöglicht
  • Im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Küche und Service bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden (bisher 11 Stunden) verkürzt werden. Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen, in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison, durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen. Ist dieser Ausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, so gebührt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine geldwerte Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge, auf welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die während der Ruhezeit geleistete Tätigkeit Anspruch hatten.

Ziel der Flexibilisierung:

  • Anpassung an die modernen Lebensverhältnisse und Lebenswelten
  • Mehr Freiheit/Freizeit für Pendler und Familien
  • Bessere Vereinbarung von Familie und Beruf
  • Möglichkeit zum verlängerten Wochenende
  • Auftragssicherung durch Abdeckung von Spitzenzeiten
  • Die Politik der Gewerkschaft wird im Gesetz verankert
  • Die Systematik der gewerkschaftlichen Betriebsvereinbarung, die jetzt gilt, wird zukünftig ins Gesetz geschrieben

Beispiel Arbeitszeitflexibilisierung

Hochzeit an zwei Samstagen im Gasthaus; Kellner und Koch arbeiten je zweimal 11 Stunden; die 9. Stunde wird durchgerechnet, die 10. und 11. Stunde sind jeweils Überstunden mit 50% Zuschlag. Bei beiden entsteht ein Zeitguthaben von 8 Stunden (2 Stunden Normaltarif + 4 Überstunden mit Zuschlag); dafür bekommen sie einen Tag frei.

Zeitplan:

  • Umfassende Ausschussbegutachtung (Wirtschaft) im Parlament
  • Ausschuss (Wirtschaft)
  • Beschluss im Juli
  • Inkrafttreten 1.1.2019

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