Wohnungen für Mitarbeiter

Ein ausführlicher Bericht zur Sachwertbezugsverordnung ist im Dezember 2023 erschienen!


Müssen Dienstgeber die Unterkunft ihrer Mitarbeiter als Sachbezug steuerlich berücksichtigen?

Die Regelung betrifft Dienstverhältnisse, bei denen die Arbeitsplatznähe der Unterkunft im besonderen Interesse des Arbeitgebers gelegen ist, weil sie die Erbringung von Arbeitsleistungen erleichtert. Das ist dort der Fall, wo die rasche Verfügbarkeit vor Ort das Arbeitsverhältnis besonders charakterisiert, wie etwa im Hotel- und Gastgewerbe.

  • Bei einer Unterkunft bis 30 m² ist kein Sachbezug zum Ansatz zu bringen. Ist die Unterkunft größer, ist jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen.
  • Bis zu einer Größe von maximal 40 m² darf beim Ansatz des Sachbezugs jedoch ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden, vorausgesetzt, die Unterkunft wird vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
  • Ab einer Größe von 41 m² ist der volle Sachbezugswert anzusetzen.

Die Bestimmungen kommen sowohl bei einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Wohnung als auch für eine vom Arbeitgeber angemietete Wohnung zur Anwendung. Hier gilt zu beachten, dass bei der Berechnung jeweils die Größe der zur Verfügung gestellten Unterkunft herangezogen wird.

Wird eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren. Eine Steuerfreiheit steht dann ebenfalls zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35%) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.

Beispiel:

Zwei Arbeitnehmern im Tourismus wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.

Bei der Beurteilung ob eine Unterkunft als arbeitsplatznah zu qualifizieren ist, ist im Wesentlichen auf die rasche Erreichbarkeit der Arbeitsstätte abzustellen. Kann die Arbeitsstätte, unabhängig davon welches Verkehrsmittel genutzt wird, innerhalb von 15 Minuten erreicht werden, ist jedenfalls von einer arbeitsplatznahen Unterkunft auszugehen.

 

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