Aktuelles zu Mitarbeiterwohnungen
Letztstand: 07.11.2024
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf folgendes Thema im Zusammenhang mit Mitarbeiterwohnungen aufmerksam machen:
Artikel von Simon Rupp, Geschäftsführer Prodinger Steuerberatung Zell am See
Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 idF BGbl II 2022/504)
Dienstnehmer werden für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung, die sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringen, entlohnt. Diese Entlohnung erfolgt zum wesentlichen Teil in Geld. Im Wirtschaftsleben kommt es aber immer wieder vor, dass neben der Geldentlohnung auch eine Entlohnung über Sachen oder die Nutzungsmöglichkeit von Sachen erfolgt, sogenannte „Sachbezüge“.
Dabei wird unterschieden zwischen Sachbezügen, für die es in der sogenannten Sachbezugswerteverordnung vom Staat vorgegebene Bewertungsmaßstäbe gibt und Sachbezüge außerhalb dieser Sachbezugswerteverordnung, bei denen der geldwerte Vorteil mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes zu bewerten ist.
Die verbilligte oder unentgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum zählt dabei zur ersteren Kategorie und wird im § 2 der Sachbezugswerteverordnung geregelt.
Im § 2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung wird dabei eine Begünstigung geregelt:
„Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
- Bis zu einer Größe von 35 m² ist kein Sachbezug
- Bei einer Größe von mehr als 35 m² aber nicht mehr als 45 m² ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
- Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen nach Z 1 und 2 auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.“
Für den Fall 1 (Wohnung bis maximal 35 m²) gelten daher folgende Voraussetzungen, damit kein Sachbezug anzusetzen ist:
- Die Größe der Wohnung darf nicht größer als 35m² sein
- Das Wohnflächenausmaß errechnet sich anhand der gesamten Bodenfläche des Wohnraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
- Nicht zum Wohnraum zählen:
- Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind
- Treppen
- Offene Balkone und Terrassen
- Die Unterkunft muss arbeitsplatznah sein
- gemäß Randziffer 162d LStR gilt eine Unterkunft jedenfalls dann als arbeitsplatznah, wenn die Arbeitsstätte, unabhängig davon welches Verkehrsmittel genutzt wird, innerhalb von 15 Minuten erreicht werden kann
- die Wohnung darf nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers bilden
- Eine Wohnung ist dann als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen, wenn sie zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Arbeitnehmers regelmäßig verwendet wird (insbesondere der Hauptwohnsitz)
- Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers kann entweder im Inland oder im Ausland liegen.
- Bei Abgabenprüfungen wird regelmäßig darauf abgestellt, ob der jeweilige Dienstnehmer an einem anderen Ort noch einen Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt
- Ist das nicht der Fall, kann es zu Diskussionen mit dem jeweiligen Prüfungsorgan kommen
Für den Fall 2 (Wohnung größer 35 m² aber maximal 45 m²) gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Größe der Wohnung ist größer als 35 m² darf aber nicht größer als 45m² sein (ähnlich wie oben, nur andere Fläche)
- Die Unterkunft muss arbeitsplatznah sein (wie oben)
- diese Wohnung darf nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers bilden (wie oben)
- die arbeitsplatznahe Unterkunft darf durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (z.B. saisonaler Betrieb im Hotel- Gastgewerbe)
Im Fall 2 wird zwar ein Sachbezug ausgelöst der sich nach den Bewertungsmaßstäben des § 2 Abs. 1 oder 7 Sachbezugswerteverordnung richtet, aber bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen verringert sich dieser Wert um 35%.
ACHTUNG: Wir haben vernommen, dass Prüforgane der Gebietskrankenkassen und Finanzämter zentral bezüglich dieses Themas geschult wurden und im Rahmen von Außenprüfungen einen Schwerpunkt diesbezüglich setzen sollen. Insbesondere werden diese Prüforgane dazu angehalten, Nachweise darüber zu verlangen, dass die betreffenden Dienstnehmer keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in dieser Wohnung begründen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass die betreffende Person seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland oder einer anderen Wohnmöglichkeit im Inland hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zur Nachversteuerung des Sachbezuges kommt.
Insbesondere (aber nicht ausschließlich) bei Arbeitnehmern die mehrere Jahre durchgehend in diesen Unterkünften des Arbeitgebers untergebracht sind, ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber sich absichert und Nachweise über den an einem anderen Ort gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen vom Dienstnehmer verlangt.
Wir empfehlen Ihnen daher jedenfalls, dass Sie zu mindestens bei Dienstnehmern, die durchgehend bei Ihnen arbeiten und über einen längeren Zeitraum in der Mitarbeiterunterkunft gemeldet sind (besser wäre es, dies von allen Dienstnehmern zu verlangen), Nachweise über den woanders gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen vom Dienstnehmer zu verlangen. Dies könnten sein:
- Meldebestätigung über einen Hauptwohnsitz an einem anderen Ort
- Jedenfalls nützlich wäre es, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Dienstnehmers an einem anderen Ort lebt und gemeldet ist; eventuell sogar mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern
- Nachweise über regelmäßige Heimfahrten an den Familienwohnsitz
Jedenfalls schädlich ist es, wenn betreffende Dienstnehmer in Österreich Familienbeihilfe beziehen und lediglich über einen inländischen Wohnsitz in dem Mitarbeiterwohnhaus verfügen, da Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe in Österreich ist, dass der Antragsteller seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat. Weiterhin wird es insbesondere bei ausländischen Dienstnehmern als kritisch erachtet, wenn diese nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in Österreich Arbeitslosengeld beziehen und nicht an den Wohnsitz im Ausland zurückziehen.
Es wäre auch zu empfehlen, dass die Mitarbeiter in der Mitarbeiterunterkunft lediglich ihren Nebenwohnsitz und nicht einen Hauptwohnsitz melden, wobei die Art der Wohnsitzmeldung im Steuerrecht lediglich Indizwirkung hat.