Coranabeihilfen und Problemfelder
Der Rahmen für die Corona Wirtschaftshilfen für Unternehmen in den vom Lockdown betroffenen Branchen wurde verlängert. Saisonbetriebe bekommen eine Saisonstarthilfe neben der Kurzarbeit.
Hier eine Übersicht:
aktualisiert am 5.12.2021
Im Zuge der Erstellung der Richtlinien für die Coronabeihilfen finden sich in den Vorgaben leider zum Teil sehr unbestimmte Begriffe, die in der Zukunft problematisch sein könnten. Wir möchten deshalb darauf hinweisen.
Schlechte legistische Umsetzung öffnet Diskussionen Tür und Tor
Die Beihilfen dienen laut Richtlinien immer der Sicherung der Liquidität. Sie sollen nur dann zustehen, wenn man
- betrieblich von Corona betroffen ist und
- schlussendlich keine Überkompensation des Schadens vorliegt. Auch willkürliche Verschiebungen von Umsätzen sind selbstverständlich untersagt.
Eine genaue Bestimmung vieler dieser Begriffe sucht man vergebens. Dies lässt viel Interpretationsspielraum offen.
Es würde uns nicht überraschen, wenn es künftig bei Betriebsprüfungen auch zu Rückforderungen von Beihilfen kommt. Dies eben mit der Begründung, dass der Betrieb nie ein Liquiditätsproblem hatte oder die jeweilige Branche gar nicht von Corona betroffen war, oder weil das Ergebnis 2020 trotz Corona aufgrund der Beihilfen besser ausfiel als in den Vorjahren.
Gerade die extrem schlechte legistische Umsetzung wird Diskussionen Tür und Tor öffnen.
Vor allem möchten wir darauf hinweisen, dass der Fixkostenzuschuss zur Abdeckung von Fixkosten zu verwenden ist und es auch strafrechtliche Probleme geben kann, wenn dieser z.B. für private Zwecke oder Investitionen verwendet wird.
Weiters möchten wir darauf aufmerksam machen, dass die problematische Zeitschiene betreffend der Beantragung von Coronabeihilfen (Verlustersatz und FKZ 800 bis 31.12.2021) und die Erstellung von Firmenbuchbilanzen zu Schwierigkeiten führen wird.
2020 wurde die Firmenbuchfrist auf zwölf Monate ausgedehnt. 2021 gilt wieder die Neunmonatsfrist. Das führt dazu, dass Firmenbuchbilanzen mit Stichtag 31.12.2020 bis 31.12.2021 eingereicht werden müssen. Leider schaffen es die politisch Verantwortlichen hier nicht, auf eine sinnvolle Umsetzung Rücksicht zu nehmen. Problematisch ist dies vor allem auch deshalb, weil bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Coronabeihilfen eingearbeitet sein müssen. Dies ist aber oft gar nicht möglich, da Fälle von der Cofag hinsichtlich der Schlussabrechnung mitunter noch nicht genehmigt wurden. Man wird hier mit haarsträubenden Rückfragen und Gutachtensanforderungen konfrontiert, die das Prozedere massiv verlängern.
Weiters kann man auch nicht davon ausgehen, dass alle Coronabeihilfen rechtzeitig bis zur Bilanzerstellung berechnet werden können. Dies kann in den Folgejahren dazu führen, dass die Bilanzen von der Finanz nochmal aufgemacht werden, damit die Beihilfen dann den richtigen Zeiträumen zugeordnet werden können. Jahre später bei allfälligen Betriebsprüfungen!
