Umsatzsteuer bei Storno, No-Show und verfrühter Abreise

Stand: 02 / 2025

Definitionen und Unterschiede

Ein Gast, der ein Zimmer reserviert hat, jedoch ohne rechtzeitige Stornierung nicht anreist, fällt unter die Kategorie No-Show. In diesem Fall darf das Hotel dem Gast dennoch eine Rechnung stellen.

Stornogebühren fallen an, wenn ein Gast ein Zimmer reserviert und die Buchung nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist storniert. Im Unterschied zum No-Show nimmt der Gast hier aktiv eine Stornierung vor.

Bei einer vorzeitigen Abreise hat der Gast die Leistungen des Hotels bereits teilweise in Anspruch genommen, indem er anreist und im Hotel nächtigt. Der vereinbarte Beherbergungsvertrag wird somit grundsätzlich erfüllt. Entscheidet sich der Gast jedoch für eine frühere Abreise, liegt ein teilweiser Rücktritt vom Vertrag vor.


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Umsatzsteuerliche Behandlung von No-Shows und Stornierungen

In der Hotelbranche gibt es oft Unsicherheiten darüber, ob und inwieweit No-Shows umsatzsteuerpflichtig sind. Grundsätzlich gilt: Umsatzsteuerpflicht besteht nur dann, wenn eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird – das heißt, es muss eine Gegenleistung erfolgen.

Zahlungen, die als Schadenersatz für die Nichterfüllung eines Vertrags geleistet werden, sind kein Entgelt für eine Leistung und stellen daher keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Hierbei handelt es sich um echten Schadenersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Ob eine Zahlung als echter Schadenersatz oder als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt gilt, hängt vom Verhältnis zwischen dem erhaltenen Betrag und dem Nettowert der ursprünglich vereinbarten Leistung ab:

Kein Umsatzsteuerausweis (echter Schadenersatz): Wenn das erhaltene Entgelt nicht dem Nettowert der vereinbarten Leistung entspricht, liegt echter Schadenersatz vor. Dieser unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerpflichtig: Falls das erhaltene Entgelt dem Nettowert der ursprünglich vereinbarten Leistung entspricht, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang.

Keine Umsatzsteuer bei Stornierungen und No-Shows

Reserviert ein Gast ein Zimmer und storniert es nach Ablauf der kostenlosen Stornierungsfrist, liegt kein Leistungsaustausch, sondern ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor.

Beim Erstellen einer Stornorechnung ist darauf zu achten, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Gleiches gilt für No-Show-Rechnungen, da auch hier kein Leistungsaustausch stattfindet.

Sollte die Umsatzsteuer bereits auf einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen worden sein, ist diese zu berichtigen.

Die umsatzsteuerfreie Behandlung von Stornogebühren im Hotelbereich wurde in Österreich bereits durch die USt-Richtlinie bestätigt und von der Finanzverwaltung anerkannt. Bei einer Anzahlung/eines Angeldes fehlt es an einer wechselseitigen finalen Verknüpfung, da diese Gebühr normal nicht das primäre Ziel des Leistenden ist. Reist der Gast an, wird die Vorausbezahlung auf den vereinbarten Preis angerechnet und sie unterliegt auch der Umsatzsteuer. Tritt der Gast jedoch vom Vertrag zurück, dann stellt das einbehaltene Angeld eine Entschädigung für diesen Rücktritt dar. Sie ist kein Entgelt für eine Dienstleistung und ist kein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer.

Beispiel (RZ 1772 UStRL): Ein Hotelier erhält eine Anzahlung über 100 Euro für eine insgesamt 150 Euro teure Nächtigung und stellt eine Rechnung mit 10% ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Der Gast storniert und der Hotelier behält die Anzahlung ein.

Bei dem einbehaltenen Betrag handelt es sich zwar um nicht steuerbaren echten Schadenersatz, der Hotelier schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag jedoch aufgrund der Rechnung. Berichtigt er die Rechnung gegenüber dem Gast, kann er die erfolgte Besteuerung der Anzahlung rückgängig machen.

ACHTUNG: Wenn man den vollen Preis erhält, muss man USt. abführen!

Keine Umsatzsteuerbefreiung bei vorzeitiger Abreise

Bricht ein Gast seinen Aufenthalt vorzeitig ab und entrichtet eine Leerbettengebühr, unterliegt diese der Umsatzsteuer (USt). Der geschuldete Gesamtbetrag für eine bereits begonnene Dienstleistung ist umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Gast die Leistung vollständig in Anspruch nimmt.

Daraus folgt, dass bei einer vorzeitigen Abreise auch für die verbleibenden, aber dennoch in Rechnung gestellten Tage Umsatzsteuer anfällt.

Nach aktueller Rechtsprechung gilt ein im Vorhinein vertraglich festgelegter Betrag, den ein Unternehmer im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer bestimmten Laufzeit durch den Kunden oder aus einem diesem zurechenbaren Grund erhält, als Gegenleistung für eine steuerpflichtige Dienstleistung. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die vorzeitige Beendigung zur Folge hat, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mehr vollständig erbracht werden. Maßgeblich ist, dass der Unternehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der gesamten Vertragslaufzeit denselben Betrag erhalten hätte.

USt bei Leerbettengebühr von Reisebüros

Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Leerbettengebühr wird ähnlich geregelt. Hier vereinbart das Reisebüro die Abnahme einer bestimmten Anzahl an Zimmern, die aber nicht in vollem Ausmaß belegt werden. Hier besteht ein kausaler Zusammenhang mit der vom Hotel erbrachten Leistung. Die Entgelte für Leerbetten sind deshalb umsatzsteuerpflichtig.

Stand: 02 / 2025


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