Auswirkungen der Steuerreform auf den Nettolohn
Neue Arbeitsverträge für die Wintersaison 2015/16 können sich auch für die Arbeitgeber rechnen.
In der Hotellerie werden häufig Nettolohn-vereinbarungen abgeschlossen, da die MitarbeiterInnen gerne genau wissen möchten, was „auf der Hand“ übrigbleibt. Ab 01. Jänner 2016 gelten neue Tarifstufen bei der Lohn- und Einkommensteuer und es müssen nicht automatisch die Entlastung an die Dienstnehmer weitergegeben werden. Ein Höchstgericht gelangte nämlich zu der Erkenntnis, dass der Arbeitgeber bei echten Nettolohn-vereinbarungen zwar Verschlechterungen bei Sozial- und Steuerabgaben zu tragen habe, Vorteile aber nicht an den Dienstnehmer weitergeben muss.
Bruttolohn als Basis
Der Lohnanspruch des Dienstnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag. Es steht den Parteien des Arbeitsvertrags jedoch frei zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto angibt bzw. schuldet. Solche „Nettolohn-vereinbarungen“ sind in der Hotellerie verbreitet. Dadurch übernimmt automatisch der Arbeitgeber die sonst vom Dienstnehmer zu tragenden Abgaben.
Arbeitsrecht
Arbeitsrechtlich ist dabei zwischen der unechten und der echten Nettolohn-vereinbarung zu unterscheiden:
Echter oder unechter Nettolohn?
Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird zunächst der Betrag fixiert, den der Dienstnehmer „auf die Hand“ erhalten soll. Die maßgebliche Größe ist der zugrunde liegende Bruttobetrag. Ändern sich die Abgaben, ist von diesem Bruttobetrag ausgehend das Nettoentgelt neu zu berechnen („Anpassungsvorbehalt“). Steuernachteile oder eine Erhöhung des Sozialversicherungsbeitragsanteils muss der Dienstnehmer hinnehmen. Ihm kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute.
Anders sieht es bei einer echten Nettolohn-vereinbarung aus: Der Arbeitgeber muss den Wegfall individueller Steuervorteile ebenso ausgleichen wie generelle Steuererhöhungen. Andererseits muss er neu gewährte Steuervorteile nicht weitergeben (9 ObA 72/03h mwN).
Bei einer echten Nettolohnvereinbarung und nicht Weitergabe des steuerlichen Vorteils an den Dienstnehmer, empfehlen wir eine Deckungsprüfung durch die jeweiligen lohnverrechnenden Stellen, ob die kollektivvertraglichen Mindestlöhne (sowie die vereinbarten Mehrleistungen) aufgrund der Kürzung des Bruttobetrages eingehalten werden, um Lohn- und Sozialdumping ausschließen zu können. Die betragsmäßige Verminderung des Bruttobetrages muss geringer sein als die bestehende KV-Überzahlung.
Ausdrückliche Regelung für den Nettolohn empfehlenswert
Im Zweifel ist nur eine unechte Nettolohn-vereinbarung anzunehmen. Eine echte (originäre) Nettolohn-vereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden (9 ObA 72/03h mwN). Wer Nettolohn oder Nettogehalt vereinbaren will, sollte sich daher der beiden unterschiedlichen Typen der Vereinbarung bewusst sein und jene ausdrücklich regeln, die beide Seiten wollen.
Exkurs: Die Auflösungsabgabe bezahlt der Arbeitgeber bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Immer mehr Unternehmen sollen die Auflösungsabgabe (118 Euro), die bei Kündigung fällig ist, beim Dienstnehmer einfordern. Es wird die einvernehmliche Kündigung verweigert, wenn der Dienstnehmer nicht die Auflösungsabgabe nicht selbst übernimmt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich rechtwidrig! Es wird diskutiert, dass die Auflösungsabgabe 2017 so oder so Geschichte sein soll.
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