Revenue Management zur Steuerreform im Hotel

13% für Logis, 10% für Frühstück, HP, VP in der Pauschale. PRODINGER | GFB Tourismusberatung erklärt den aktuellen Wartungserlass und die Möglichkeiten zur Preisgestaltung im Hotel mit Einzelverkaufspreis, Verhältnis der Kosten und pauschal nach Erfahrungswerten

Die Steuerreform bringt für die Hoteliers ab dem 1. Mai 2016 einen neuen Steuersatz für die Beherbergung inklusive Nebenleistungen von 13%. Durch intensives Lobbying konnten u.a. Restaurationsumsätze (Speisen) und das ortsübliche Frühstück auf 10% gehalten werden. Diese Änderungen haben einen enormen Einfluss auf die Preisgestaltung für das nächste Jahr. Zudem müssen die Rezeptionisten bei der Verbuchung in das PMS aufpassen, welche Leistung sie mit welchem Steuersatz verbuchen.

Frühstück im Zusammenhang mit Nächtigung oder á la carte

Das Frühstück wird in Zukunft unterschiedlich besteuert werden. Ist das ortsübliche Frühstück im Zusammenhang mit der Beherbergung, so liegt der Steuersatz bei 10%. Es unterscheidet sich somit von einem Frühstück á la carte. Hier werden die Speisen mit 10% und die Getränke mit 20% besteuert, wobei die gewöhnliche Splittung bei 80:20 liegt. Um den Unterschied klar erkenntlich zu machen, empfiehlt die PRODINGER | GFB Tourismusberatung den Namen und die Zimmernummer oben bei der Frühstücksliste hinzuzuschreiben.

Laut Ansicht der Finanzverwaltung sind alkoholische Getränke nicht Teil eines ortsüblichen Frühstücks. Diese wären also jedenfalls mit 20% zu versteuern.

Einzelverkaufspreis, Verhältnis der Kosten und Pauschalierungsliste

Die Regierungsvorlage und der derzeitige UStR-Wartungserlass 2015 geben folgende Rangordnung vor, nachdem das pauschale Entgelt im Hotel für Beherbergung und Verköstigung (FR, HP oder VP) auf die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze aufzuteilen sind:

  • im Verhältnis der Einzelverkaufspreise
  • Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, ist im Verhältnis der Kosten aufzuteilen
    Gemäß UStR Wartungserlass 2015 sind die Kosten aufgrund von Erfahrungswerten anhand von Pauschalen-Sätzen aufzuteilen

Einzelverkaufspreise liegen immer dann, vor wenn einzelne Leistungen grundsätzlich auch einzeln buchbar wären, wie zum Beispiel nur Logis oder nur Frühstück, Mittagessen oder Abendessen. Zudem muss die Preisgestaltung für den Gast leicht ersichtlich sein. Der Preis setzt sich z.B. zusammen aus:

  • Beherbergung: 100€
  • Frühstück: 20€
  • Mittagessen: 25€
  • Abendessen: 40€
  • Verkaufspreis: 185€

Die Verpflegung wird mit 10% besteuert und die Beherbergung mit 13%.

Achtung! Ein Kennzeichen der Ferienhotellerie ist der hohe Kostenanteil des F&B-Bereiches. Neben dem Frühstück und Abendessen wird in vielen Hotels noch ein Nachmittags- und Mittagssnack angeboten. Legt man nun die Einzelverkaufspreise für die Logis hoch und für das F&B niedrig an, nimmt man dadurch in Kauf, dass durch einen höheren Logisanteil ein höherer Anteil des pauschalen Entgeltes mit dem Umsatzsteuersatz für Logis (13%) besteuert wird und insgesamt dadurch mehr Steuern abzuführen sind.

Einzelverkaufspreis-Logis-hoch

Wird der Logisanteil hingegen niedrig und dafür das F&B hoch angesetzt, wird kein Gast mehr F&B buchen und das Hotel bekommt dadurch ein Marktproblem

Einzelverkaufspreis Logis niedrig F&B hoch

Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, das heißt, bietet ein Hotel lediglich Pauschalen wie FR, HP oder VP an, ist nach den Kosten aufzuteilen. Gemäß UStR Wartungserlass wird diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt:

Durch intensives Lobbying konnte erreicht werden, dass für die die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze des vorangegangenen Veranlagungszeitraums (Wirtschaftsjahres) je Angebotsumfang (zB Umsatz des vorangegangenen Veranlagungszeitraums aus Halbpension dividiert durch die Anzahl an Beherbergungen aus Halbpension des gleichen Zeitraums) zurückgegriffen werden kann.
Nach dem Verständnis der PRODINGER Steuerberatung lasst die Wortwahl „wird … wie folgt festgesetzt“ keinen Spielraum für eine Aufteilung nach den wahren Kosten eines Unternehmens. Auch wenn die pauschale Aufteilung nach den vorgeschlagenen Sätzen in den meisten Fällen vorteilhaft bzw. realistisch sein wird, sollte der Unternehmer doch die Möglichkeit haben, eine Aufteilung nach seiner individuellen Kostenstruktur vornehmen zu dürfen.

All-Inclusive Erlass

Der sogenannte „All-Inclusive-Erlass“ soll weiterhin Gültigkeit haben und ermöglicht es, regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen dem Steuersatz der Logis (13%) zu unterziehen. Folgende Leistungen können dabei als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen im Hotel angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungsgetränk
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes
  • Kinderbetreuung
  • Überlassung von Wäsche (z.B. Bademäntel)
  • Zurverfügungstellung von TVs
  • Verleih von Sportgeräten
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume
  • Verabreichung von Massagen
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten
  • Geführte Wanderungen oder Skitouren
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes usw.
  • Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
  • Abgabe von Liftkarten, von Eintrittskarten (z.B. Theater), der Autobahnvignette, oder z.B. die „Kärnten-Card“
  • Animation
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen
  • Tischgetränke*

Mit dem UStR-Wartungserlass wurde nun auch klargestellt, dass die oben beschriebenen pauschalen Aufteilungssätze auch für All-Inclusive Pauschalen Gültigkeit haben.
* Lediglich insofern Tischgetränke, die zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegeben werden, in die Pauschale mit einbezogen werden, kommt es zu einer Erhöhung um 5 Prozentpunkte des Anteiles, der mit 13% zu versteuern ist. Bei einem Verkaufspreis von 100 € (brutto) pro Person und Nacht ist damit auf das Zimmer 65% und auf die Halbpension 35% aufzuteilen.

all-inclusive-neu

Nach wie vor gilt, dass diese nur so lange in der Pauschale mit dem ermäßigten Steuersatz von 13% besteuert werden können, als ihr Einkaufswert unter 5% des Pauschalangebots liegt.  Wird dieser Wert überschritten, ist der Anteil der Getränke aus der Pauschale herauszurechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern.
Sport- und Freizeitkurse (z.B. Segel, Tennis-, Golfwochen, usw.), bei denen fast täglich z.B. der Golfplatz und noch mehrmaliger Unterricht angeboten wird, können nicht mehr als mit der Beherbergung regelmäßig verbundene Nebenleistungen angesehen werden.

Der USt.-Wartungserlass zeigt die komplizierte steuerliche Situation in der Hotellerie auf. Er bietet keine Einheitslösung für jedes Hotel an, sondern gleich mehrere Auslegungen. Somit muss jedes Unternehmen für sich selbst entscheiden, wie in Zukunft Logis, F&B und die weiteren Nebenleistungen angeboten werden.

 

Das PRODINGER|GFB Netzwerk hat die Steuerreform von Anfang an mitverfolgt und dazu bereits mehrere Seminar abgehalten. Kontaktieren Sie uns für weitere Fragen.

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