Die Übergabe im Tourismus

Die Hotellerie ist geprägt von Familien, die hinter diesen Häusern stehen. Eine geregelte Unternehmensnachfolge ist das Gebot der Stunde.

Die Übergabe eines Familienunternehmens von einer Generation zur nächsten war schon immer eine heikle Angelegenheit. Der Übergang zur nächsten Generation ist jetzt noch schwieriger geworden und die Gefahr, Fehler zu machen, so groß wie nie zuvor. Ganz besonders trifft dies auf die Übergabe nach dem neuen Erbrecht und auf die neuen Berechnungen zur Grunderwerbssteuer zu. Als neue Basis dienen die generell höheren Verkehrswerte in der Hotellerie.
Die Übergabe von Hotelbetrieben erfolgt überwiegend innerhalb der Familie an die nächste Generation. Durch eine strukturierte Planung und eine auf die Interessen aller Beteiligten gerichtete Aufmerksamkeit werden die Übergabe und die Fortführung wesentliche erleichtert.

 

Wesentliche Fragen des Übergebers

  • Zeitpunkt der geplanten Übergabe (ev. Pensions- oder Bilanzstichtag)?
  • Rückzug zum Stichtag oder Übergabe stufenweise?
  • Altersversorgung langfristig / Eigenvorsorge / Versorgung des Ehegatten
  • Lebensmittelpunkt der Zukunft / Wohnraum

Suche und Auswahl des geeigneten Nachfolgers, innerhalb

  • Familie
  • Mitarbeiter
  • Branche

Mögliche Übergabeformen

  • Verkauf (gesamter Kaufpreis auf einmal / Ratenzahlung)
  • Versorgungsrente / Leibrente
  • Verpachtung
  • Übergabe unentgeltlich (Schenkung / Vererben)

In einem ersten Schritt ist zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung zu differenzieren:

Entgeltliche Übertragung

Das Hotel wird gegen eine angemessene Gegenleistung übertragen. Meistens wird das Hotel verkauft, die Gegenleistung besteht aus einen Kaufpreis (Geldmitteln) und/oder der Übernahme von Verbindlichkeiten. Zur Beurteilung der Entgeltlichkeit ist die Angemessenheit der Gegenleistung wichtig: beträgt diese mindestens 50 Prozent des Wertes des Hotels, ist die Übertragung entgeltlich.

Wichtige Vorbereitungen bei entgeltlichen Übertragungen

  • Erstellung eines Verkaufskonzeptes / Übergaberegelungen
  • Ermittlung des Hotelwertes / Unternehmensbewertung
  • Prüfung der Marktchancen
  • Kaufpreissicherung / Bonitätsprüfung

45.700 Unternehmen in Österreich stehen vor einer Betriebsübergabe, 8.500 in Tirol allein im Tourismusbereich. Davon werden rund 51 Prozent familienintern übergeben, 49 Prozent bereits extern. Das unterteilt sich wiederum zu 45 Prozent in Firmenverkauf, 17 Prozent Management buyout und der Rest auf Vermietung bzw. Verpachtung. In Tirol alleine werden in den nächsten 10 Jahren 5.100 Fälle mit rund 51.000 Beschäftigten vakant. [/box]

Unentgeltliche Übertragung

Gibt es keine Gegenleistung für die Übertragung oder beträgt die Gegenleistung weniger als 50 Prozent des gemeinen Wertes des Hotels (Unternehmenswert), wird die gesamte Übertragung als unentgeltlich angesehen.

Wichtige Vorbereitungen bei unentgeltlichen Übertragungen

  • Übergabeplanung / Ablaufplanung
  • Vereinbarung mit weichenden Erben
  • Abfindung / Pflichtteilsregelungen
  • Auflagen / Bedingungen

Haftungsfolgen bei einer Betriebsübergabe

Der Erwerber eines Hotels tritt automatisch in die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Vorbesitzers ein, dies ist unabhängig, ob er das Hotel weiterführt oder nicht. Die Haftung gilt auch für eventuelle Schulden (Verbindlichkeiten). Für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Vorbesitzers besteht eine unbeschränkte Haftung des Erwerbers für die letzten zwölf Monate. Zudem haftet der Erwerber für betriebsbezogene Steuerschulden für das laufende und für das vergangene Jahr. Ebenfalls besteht eine Haftung für Anwartschaften und Ansprüche aus übernommenen Arbeitsverträgen.

Gewerberecht und Betriebsanlagengenehmigung

Die Hotellerie und das Gastgewerbe gehören zu den „reglementierten Gewerben“, zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit eines Hotelbetriebs ist neben der entsprechenden Gewerbeberechtigung auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Diese Betriebsanlagengenehmigung schafft Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Nachbarn und erlaubt das rechtlich abgesicherte Arbeiten im Hotelbetrieb. Damit diese Situation auch bei einer Betriebsübergabe bestehen bleibt sind durchgeführte Änderungen an der Betriebsanlage der Behörde zu melden und gegebenenfalls auch um eine Änderungsgenehmigung anzusuchen. Eine Betriebsanlagengenehmigung könnte zu einer enormen Kostenfalle werden und deren Auflagen sollte im Vorfeld geklärt werden. Es müssen dabei alle gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden, die ein neuer Betriebsinhaber vorgegebenen bekommt.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen bei einer Betriebsübergabe

Das Gesetz stellt sicher, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeits- und Dienstverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber des Betriebes übergehen.
Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind grundsätzlich unzulässig, aber es besteht kein absolutes Kündigungsverbot.

Der Arbeitgeber muss die Belegschaft über einen Betriebsübergang über folgende Punkte informieren

  • Geplanter Zeitpunkt der Überabe
  • Rechtliche, wirtschaftiche und soziale Folgen der Unternehmensnachfolge für die Arbeitnehmer
  • In Aussicht gestellten Maßnahmen für die Arbeitnehmer

Belastungen durch die Steuerreform ab den 01.01.2016

Bei der Grunderwerbssteuer gibt es eine Anhebung durch die Steuerreform 2016, die das Erben und Schenken von Hotelimmobilien verteuern wird. Künftig wird die Steuer auch bei der Weitergabe innerhalb der Familie nach dem Verkehrswert und nicht nach dem günstigeren dreifachen Einheitswert berechnet. Der Verkehrswert wird entweder mittels Immobilienpreisspiegel, der für jeden Bezirk einen Richtwert vorgibt, oder mit einem eigens erstellten Gutachten oder mit einem komplexen Berechnen aus Bodenwert und Gebäudewert mit einem Multiplikator berechnet. Betriebsübergaben innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich, auch wenn typische Belastungen wie Schulden, Wohn- oder Fruchtgenussrechte mitübertragen werden. Für diese Übertragungen gibt es einen Freibetrag von 900.000 Euro. Gleichzeitig wird der Steuersatz mit 0,5 Prozent vom Grundstückswert gedeckelt. Bei einer Schuldenübernahme kommen dieser Freibetrag und diese Deckelung zur Anwendung!

Welche Verträge und Genehmigungen sind vor der Übergabe unbedingt zu überprüfen

  • Gesellschaftsvertrag
  • Wahl der optimalen Rechtsform zur Übergabe / Übernahme
  • Miet- / Pachtverträge
  • Darlehnsverträge / Kredite / Hypotheken / Leasingverträge
  • Liefer- und Bezugsverträge / Abnahmeverpflichtungen
  • Kooperationsvereinbarungen / Nutzungsvereinbarungen
  • Versicherungen / Software / EDV
  • Arbeitsverträge

Wesentliches für den Übernehmer

  • Fördermöglichkeiten prüfen / Finanzierung und Form der Übernahme / Zahlungsmodalitäten
  • Liquiditätsbedarf
  • Investitionsbedarf prüfen
  • Betriebswirtschaftliche Situation mit Spezialisten überprüfen
  • Anfallende Steuerbelastungen bei der Übergabe

Zusammenfassung: Keine Übergabe nur wegen der Steuer!

  • Dispositionsmöglichkeit versus Abhängigkeit von Anderen
  • Altersvorsorge / Vermögensplanung
  • Absicherung bei Pflegebedürftigkeit versus Pflegeregress
  • Haftungssituation bei Übergeber und Übernehmer
  • Erbregelung, Pflichtanteile
  • Bedienbarkeit der zu übernehmenden Belastungen
  • Steuerliche Folgen: je nach Höhe der übernommenen Belastungen „Schenkung“ oder „Verkauf“
  • Übertragung in Gesellschaft sinnvoll?
  • Einräumung Wohnrecht, Wohnungsgebrauchsrecht
  • Rückbehalt Fruchtgenuss
  • Absicherung Belastungs- und Veräußerungsverbote

Diese Ausführungen stellen nur eine Einführung in das äußerst komplexe Thema der Nachfolge dar und ein gezielte, individuelle steuerliche, rechtliche und finanzwirtschaftliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Kontaktieren Sie uns unter tourismusberatung@prodinger.at oder unter der Telefonnummer: +43 6542 736 61  1644 .

 

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