Tourismus übt heftige Kritik an geplanten Steueränderungen bei der AfA

Problemfall AfA (Abschreibung für Abnützung) – Prodinger Steuerberatung: Branche von der Umsetzung schwer enttäuscht

Keine guten Nachrichten für die Tourismuswirtschaft von der Steuerfront. Nach derzeitigem Stand der Dinge gibt es im Bereich der Abschreibung von Gebäuden im Betriebsvermögen keine echten Nachbesserungen, sodass die mit der aktuellen Steuerreform beschlossene Verlängerung der Nutzungsdauer auf 40 Jahre ab dem kommenden Jahr voll durchschlagen wird.

Einer der Punkte, der die hart betroffene Tourismuswirtschaft besonders auf die Palme bringt, ist die unsensible und durchaus problematische Handhabung des Themas Abschreibung für Abnützung (AfA). Lag der Abschreibungssatz bisher bei 3 Prozent (und bis einschließlich des Jahres 2000 sogar bei vier Prozent!), so soll dieser für Betriebsgebäude nun auf 2,5 Prozent sinken. Für zu „Wohnzwecke“ genutzte bzw. vermietete Firmengebäude wird der jährliche AfA-Satz darüber hinaus von zwei auf 1,5 Prozent gesenkt. Für Mitarbeiterunterkünfte bedeutet das eine Reduktion des AfA-Satzes um mindestens 25 Prozent – womit die Abschreibungsdauer von 50 auf 66,7 Jahre wächst -, in manchen Fällen wird es sogar eine Halbierung mit sich bringen.

Funktionale AfA im Gesetz unbeachtet

Die Möglichkeit einer „funktionalen“ Abschreibung je nach tatsächlicher Entwertung, wie sie von den Vertretern der Tourismuswirtschaft wiederholt ins Spiel gebracht wurde, wurde im Gesetz nicht berücksichtigt. Dies hätte vernünftigerweise für Gebäudeteile gegolten, die einer schnelleren Abnützung unterliegen, wie z.B. sanitäre Anlagen, Wellness- oder Saunaanlagen. Der versprochene Erlass zu diesem Thema lässt ebenfalls auf sich warten und wird aller Voraussicht nach nicht mehr kommen.

Damit gilt nach wie vor: Alle fest verbundenen Wirtschaftsgüter, die ohne Verletzung der Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden können, teilen das steuerrechtliche Schicksal des Gesamtgebäudes. Ein Erlass könnte eine Flexibilisierung des strengen Gebäudebegriffs ermöglichen, unterstreicht Dr. Manfred Schekulin, GF von der Prodinger Steuerberatung: „Dies würde es den Betrieben erlauben, bestimmte sanitäre Anlagen oder Wellnesseinrichtungen losgelöst vom Gebäude einer schnelleren und damit wirtschaftlich realistischeren Abschreibung zugänglich zu machen“.

Beim Neubau von Wellnessabteilungen wird es in der Praxis Sinn machen, so viel wie möglich unter dem Titel „technische Einrichtungen“ zu subsumieren und damit kürzer abzuschreiben (15, eventuell 10 Jahre), rät Schekulin. Diese Vorgangsweise ist immer sachverhaltsbezogen zu prüfen, aber die schnellere Abnutzung der technischen Komponenten wird auf Grund der Plausibilität von den Betriebsprüfern fallweise akzeptiert. Eine nachträgliche Herauslösung aus den Baukosten ist hingegen nicht zulässig.

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