Schelling will 40 Jahre alte Bäder! Abschreibung noch realitätsferner

Die in Aussicht gestellte Anpassung der Abschreibungsdauer an tatsächliche Erfordernisse hat sich offensichtlich in Luft aufgelöst
„Nach derzeitigem Stand der Dinge gibt es im Bereich der Abschreibung von Gebäuden im Betriebsvermögen keine echten Nachbesserungen“, teilt die Prodinger-Steuerberatung in einer aktuellen Aussendung mit. Die mit der Steuerreform beschlossene Verlängerung der Nutzungsdauer auf 40 Jahre wird somit ab 2016 voll durchschlagen. Mehrfach wurde zuletzt die Möglichkeit in Aussicht gestellt, Gegenstände, die bisher durch Einbau als mit dem Gebäude fest verbunden betrachtet wurden (z.B.: Bäder, Küchen, Haustechnik etc.), in kürzeren Zeiträumen als die Gebäudehülle abschreiben zu können. Davon ist nun nicht mehr die Rede, das Gegenteil ist der Fall: Bisher lag der jährliche Satz der Abschreibung für Abnützung (AfA) bei 3 Prozent. Ab kommendem Jahr soll er nun für Betriebsgebäude auf 2,5 Prozent sinken, womit die Abschreibedauer von 33 auf 40 Jahre steigt. Für „Wohnzwecke“ genutzte oder vermietete Firmengebäude wird der jährliche AfA-Satz sogar von 2 auf 1,5 Prozent gesenkt. Für Mitarbeiterunterkünfte bedeutet dies eine Reduktion des AfA-Satzes um mindestens ein Viertel, womit die Abschreibungsdauer von 50 auf 66,7 Jahre wächst. In manchen Fällen wird es sogar eine Halbierung des AfA-Satzes geben.
Eine „funktionale“ Abschreibung je nach tatsächlicher Entwertung, wie seitens der Tourismuswirtschaft wiederholt ins Spiel gebracht, wurde nicht berücksichtigt. „Der versprochene Erlass zu diesem Thema lässt ebenfalls auf sich warten und wird aller Voraussicht nach nicht mehr kommen“, erklärt Manfred Schekulin, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung, „alle fest verbundenen Wirtschaftsgüter, die ohne Verletzung der Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden können, teilen das steuerrechtliche Schicksal des Gesamtgebäudes.“

Beim Neubau von Wellnessabteilungen könnte dies eventuell vermieden werden, dann nämlich, wenn – wie Schekulin betont – so viel wie möglich unter dem Titel „technische Einrichtungen“ subsumiert wird und damit kürzer abgeschrieben werden kann (15, eventuell 10 Jahre). Diese Vorgangsweise sei „immer sachverhaltsbezogen zu prüfen“, wobei „die schnellere Abnutzung der technischen Komponenten auf Grund der Plausibilität von den Betriebsprüfern fallweise akzeptiert wird.“ Eine nachträgliche Herauslösung aus den Baukosten sei hingegen nicht zulässig.
Artikel auf www.tai.at

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