Steuerreform 2015/16 – Was unbedingt heuer noch zu tun ist

Die Steuerreform 2015/16 bringt nicht nur enorme Belastungen für den Tourismus, sondern für alle Betroffenen auch einen enormen Zeitdruck mit sich. Dies gilt insbesondere auch für die neue Registrierkassenpflicht. Die Kassen müssen ab 1. Jänner 2016 im Einsatz sein und den sehr restriktiven neuen Vorschriften entsprechen. Wie Manfred Schekulin von Prodinger Steuerberatung mit Nachdruck feststellt, erscheint angesichts dieser Sachlage „eine tatsächliche Umstellung aller Betriebe auf den geforderten Registrierkassenstandard bis zum Beginn des kommenden Jahres aufgrund des Zeitdrucks nur sehr schwer möglich.“

In einem soeben fertiggestellten Papier zeigt die Prodinger Steuerberatung auf, welche drei Bereiche Optimierungsmöglichkeiten bieten und daher unbedingt noch in diesem Jahr überprüft werden müssen. Es sind dies die Vorschriften zur Aufzeichnung von Barbewegungen (Registrierkassenpflicht, Belegerteilung, Einzelaufzeichnung), die Auswirkungen der Immobilien-Einkommensteuer (Immo-ESt) sowie die völlig neu geregelte Grunderwerbsteuer (GrESt).

Wie inzwischen allgemein bekannt, werden die formalen Vorschriften zur Aufzeichnung von Barbewegungen ab 2016 extrem verschärft. Dies betrifft die Einzelaufzeichnungspflicht von Bareinnahmen (gilt auch für Vermietungseinkünfte, kein Mindestumsatz), die Belegerteilungspflicht (kein Mindestumsatz, aber Ausnahmen für „Kalte Hände“-Regelung bis 30.000 Euro Jahresumsatz) und die Registrierkassenpflicht (nicht für Vermietungseinkünfte).

Die Registrierkassenpflicht greift bei Umsätzen über 15.000 Euro p.a. UND mehr als 7.500 Euro Bareinnahmen. Auch Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen sind „Barzahlungen“! Für die Beurteilung dieser Pflicht gilt bereits der jetzt laufende Beobachtungszeitraum September bis Dezember 2015. Unterliegt man der Registrierkassenpflicht, muss ein detailliertes Datenerfassungsprotokoll mitgeführt und mindestens sieben Jahre gespeichert werden. Der Manipulationsschutz mit einer Signaturkarte ist ab 1.1.2017 notwendig.

Nicht zu vergessen ist die Anpassung der Kassensysteme bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2016 von 10% auf 13%, wie z.B Bäder und Thermen.

Bei der Immo-ESt werden die Steuersätze generell um 20 Prozent ebenfalls ab 1.1.2016 erhöht. Die normale Immo-ESt steigt von 25 auf 30 Prozent, die pauschale Immo-ESt für Altvermögen vor 1.4.2002 von 3,5 auf 4,2 Prozent und die pauschale Immo-ESt für umgewidmetes Altvermögen von 15 auf 18 Prozent. Der Inflationsabschlag für mehr als 10 Jahre gehaltene Grundstücke entfällt ab dem kommenden Jahr zur Gänze. In manchen Fällen bedeutet das eine Erhöhung der Immo-ESt um 140 Prozent! Ausschlaggebend für die Höhe des Steuersatzes ist das Datum des Verpflichtungsgeschäfts, d.h. Kaufverträge können bis 31.12.2015 noch mit der niedrigeren Steuerbelastung abgeschlossen werden.

Bei Gewinnausschüttungen oder Verkäufe von Beteiligungen oder Wertpapieren kann heuer noch der Steuersatz von 25% angewendet werden, bei Zuflüssen ab 2016 sind bereits 27,5% an das Finanzamt abzuliefern.

Völlig neu geregelt wurde schließlich auch die Grunderwerbsteuer (GrESt), sowohl mit einem neuen Tarif für unentgeltliche oder teilentgeltliche Übergaben als auch mit einer neuen Bemessungsgrundlage. Wie Stefan Rohrmoser von der Prodinger Steuerberatung dazu zusammenfassend feststellt, wird für Privatgrundstücke bei Übergaben in vielen Fällen eine höhere GrESt anfallen. Bei betrieblichen Grundstücken kann in Einzelfällen nach der neuen Rechtslage auch eine Vergünstigung eintreten. „Man kann daher nur aufgrund des Einzelfalls einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen“, so Manfred Schekulin. Generell gelte aber: „Keine Übergabe nur wegen der Steuer, da viele zivilrechtliche und erbrechtliche Fragen damit verbunden sind. Der gleichzeitige Abschluss von Pflichtteilsregelungen ist unbedingt zu empfehlen.“ Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit Liegenschaftsbesitz ist ab 2016 besondere Vorsicht geboten, da bereits bei Eigentumsänderungen von 95% die GrESt ausgelöst wird. Auch hier können 2015 noch Optimierungen gelingen, aufgrund der komplexen Regelungen wiederum nur im Einzelfall zu prüfen.

 

Für ausführliche Informationen klicken Sie bitte hier zu unserem Fachartikel.

Die Prodinger Steuerberatung ist ein Mitglied im Netzwerk der PRODINGER|GFB und „Independent Member of GGI“.

Das PRODINGER|GFB Netzwerk, mit Hauptsitz in Zell am See, ist eine der führenden Wirtschaftsberatungen in Österreich. Sie unterstützt ihre Kunden in den Haupt-Geschäftsfeldern Steuerberatung, Unternehmensberatung, Marketing und Tourismus. Investment- und Finanzierungskonzepte, sowie Green Business Solutions erweitern das Leistungsspektrum. Das Netzwerk hat Standorte in Altenmarkt, Bad Hofgastein, Bozen, Innsbruck, Lech, Linz, Mittersill, München, Saalfelden, Salzburg, St. Johann im Pongau, Velden, Wien und Zell am See. Die Netzwerkgruppe betreut aktuell mehr als 500 Hotelbetriebe, 30 Destinationen und 40 Bergbahnen. Derzeit sind 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 14 Standorten tätig.

FOLGENDE ARTIKEL KÖNNTEN SIE AUCH
INTERESSIEREN:

Diese Webseite verwendet Cookies.
Damit Sie unsere Website optimal nutzen können, speichern wir Informationen über Ihren Besuch in sogenannten Cookies. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.