Neue Hinweispflicht für Websites mit Online-Buchungsmöglichkeit

Hintergrund ist die jüngste EU-Gesetzesinitiative zur Verbraucherstreitbeilegung

Seit dem 9. Jänner 2016 gelten neue Hinweispflichten für den Internetauftritt von Hotels. Sofern diese auf ihrer Website Online-Buchungsmöglichkeiten bieten, müssen sie einen leicht zugänglichen Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission setzen. Dies kann beispielsweise in folgender Form geschehen:

 

Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Die Umsetzung kann im Rahmen des Impressums oder auch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, sofern die AGB jederzeit abgerufen werden können.

Die neue Hinweispflicht basiert auf der Europäischen Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung), die zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist. Allerdings ist die oben genannte Online-Streitbeilegungsplattform (kurz: OS-Plattform) selbst kurioserweise derzeit noch nicht funktionsfähig und nur in Englisch verfasst. Voraussichtlich wird sie erst mit 15. Februar 2016 an den Start gehen. Dies ändert freilich formal nichts an der Verpflichtung, den Link unmittelbar auf der Homepage zu veröffentlichen.

Hintergrund ist die jüngste Gesetzesinitiative der EU-Kommission zur Verbraucherstreitbeilegung. Die Initiative umfasst neben der Richtlinie für alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Offline-Sachverhalte) eben auch die neue ODR-Verordnung. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, Verbraucherstreitigkeiten schnell, einfach und möglichst günstig für alle Beteiligten abzuwickeln. Im Gegensatz zu Richtlinien gelten die europäischen Verordnungen, und damit auch die ODR-Verordnung, direkt und ohne weitere Umsetzung als Recht des einzelnen Mitgliedsstaaten.

Außergerichtliche Schlichtung bei Online-Buchungen in der EU

Konkret soll die ODR-Verordnung eine außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen ermöglichen, die zwischen Verbrauchern und in der EU niedergelassenen Unternehmen entstehen. Zu Dienstleistungsverträgen zählen auch die Beherbergungsverträge.

Gem. § 5 ECG (E- Commerce Gesetz) hat der Hotelier weitere Website-Informationen „leicht und unmittelbar zugänglich“ zur Verfügung zu stellen:

*) seinen Namen oder seine Firma;

*) die geografische Anschrift unter der niedergelassen ist;

*) Angaben, auf Grund derer die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar mit ihm in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;

*) sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

*) soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;

*) bei einem Dienstanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung;

*) sofern vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer

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