Etappensieg bei Energieabgaben-Vergütung -TAI

Ausschluss der Dienstleistung aus Energieabgabenvergütung hätte Genehmigung durch Europäische Kommission erfordert – weitreichende Folgen sind möglich
Seit bald fünf Jahren bekämpft Österreichs Hotellerie die mit 2011 durch Regierungsbeschluss erfolgte diskriminierende Streichung der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe. Jetzt konnte sie in dem von der ÖHV (Österreichische Hoteliervereinigung) gemeinsam mit der Steuerberatung Prodinger&Partner angestrengten Musterprozess beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwar noch keinen finalen, aber einen möglicherweise entscheidenden Etappensieg erringen. „Der EuGH-Generalanwalt teilt unsere Kritik an der Streichung der Energieabgabenvergütung für Dienstleister“, freut sich ÖHV-Generalsekretär Markus Gratzer.
Dessen Vorgänger und seit 2014 geschäftsführender Gesellschafter bei Prodinger, Thomas Reisenzahn, war die treibende Kraft bei dem Musterprozess. Die ÖHV hatte damals die Anträge von 700 Betrieben bis hin zur Klage vor dem VfGH mit drei Hoteliers koordiniert und GFB Prodinger unter Beiziehung weiterer Experten mit dem Fall beauftragt.

Reisenzahn zur jüngsten Entwicklung: „Die Handhabung der Energieabgabenvergütung steht nicht im Einklang mit der gemeinschaftlichen Beihilfenregelung. Die Einschränkung auf güterproduzierende Betriebe widerspricht dem Unionsrecht. Eine Vergütung allein für Produktionsbetriebe seitens des heimischen Gesetzgebers wäre genehmigungspflichtig gewesen.“

Konkret bedeutet diese Stellungnahme des EuGH-Generalanwaltes folgendes:

  • Das Gesetz (die Energieabgaben-Richtlinien 2011) bleibt zwar in der derzeitigen Form in Kraft,
  • aber eine Anwendung kann erst dann erfolgen, wenn die im Gesetz selbst vorgegebene Genehmigung der EU Kommission vorliegt. Dies ist bis dato nicht der Fall.

Mit der jetzigen Stellungnahme des EuGH-Generalanwaltes hat sich noch nichts geändert. Das wird erst passieren, wenn die EuGH-Richter – sie sind als nächstes am Zug – dem Generalanwalt in seiner Argumentation folgen, was sie in rund drei Viertel aller Fälle auch tun.
Sollte es in weiterer Folge zu einem entsprechenden Urteil der EuGH-Richter kommen, würde dies bedeuten, dass der in der umstrittenen Richtlinie festgelegte Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe wirkungslos wird. Dazu Kurt Caspari von der Prodinger Steuerberatung: „Die Dienstleister müssen dann weiterhin, bis zum Vorliegen einer Genehmigung durch die Europäische Kommission, die Energieabgabenvergütung erhalten.“
Dies könnte für den Finanzminister am Ende teuer werden: Denn streng genommen müssten dann auch für den Zeitraum seit dem Februar 2011 rund 500 Mio. Euro an alle betroffenen Dienstleistungsunternehmen zurückerstattet werden, davon 100 Mio. Euro an die Hotellerie. Den Grund dafür nennt Stefan Rohrmoser, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung: „Eine rückwirkende Änderung des Gesetzes ist kaum möglich.“

Energieabgabenvergütung in Stichworten

Die Energieabgabenvergütung (z.B. auf Strom, Gas, Heizöl usw.) fußt auf dem Strukturanpassungsgesetz 1996. Die Ausdehnung auf sämtliche Betriebe erfolgte 2002. Seit damals konnten Hotels (vor allem energieintensive Häuser, etwa mit Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Klimaanlage) die Vergütung bereits bezahlter Energieabgaben fünf Jahre rückwirkend beim Finanzamt beantragen. Im Herbst 2010 hat die Bundesregierung die Vergütung für Dienstleistungsbetriebe mit Wirkung von 1. Februar 2011 wieder abgeschafft.
Der Vergütungsanspruch war von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich (0,5 % des Nettoproduktionswertes minus Selbstbehalt). Im Durchschnitt belief er sich auf über 70.000 Euro bei Thermen-Hotels, Wellnesshotels kamen auf rund 23.000 Euro pro Jahr an Vergütung. In 4- und 5-Sternehotels waren es zumindest 10.000 Euro. Bei Seilbahnen erreichte die jährliche Vergütung mehr als 100.000 Euro.

Artikel auf www.tai.at

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