Das Spiel mit 10 und 13 Prozent – ÖGZ

Expertentipp: Ab 1. Mai gilt die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 13 Prozent für Logis. Für Speisen und Frühstück fallen nur 10 % an. Das eröffnet Spielräume

Die Steuerreform bringt für die Hoteliers ab dem 1. Mai 2016 einen neuen Steuersatz für die Beherbergung inklusive Nebenleistungen von 13 %. Durch intensives Lohbying konnten u. a. Restaurationsumsätze (Speisen) und das ortsübliche Frühstück auf 10 % gehalten werden. Diese Änderungen haben einen enormen Einfluss auf die Preisgestaltung für das nächste Jahr. Zudem müssen die Rezeptionisten bei der Verbuchung
in das PMS aufpassen, welche Leistung sie mit welchem Steuersatz verbuchen.

Frühstück

Das Frühstück wird in Zukunft unterschiedlich besteuert. Ist das ortsübliche Frühstück im Zusammenhang mit der Beherbergung, so liegt der Steuersatz bei 10 %. Es unterscheidet sich somit on einem Frühstück ä la carte. Hier werden die Speisen mit 10 % und die Getränke mit 20 % besteuert, wobei die gewöhnliche Splittung bei 80:20 liegt. Um den Unterschied klar erkennthch zu machen, empfehlen wir den Namen und die Zimmernummer oben bei der Frühstücksliste hinzuzuschreiben.

Pauschalierung

Die Regierungsvorlage und der UStR-Wartungserlass 2015 geben folgende Rangordnung vor, nach der das pauschale Entgelt für Beherbergung und Verköstigung (FR, HP oder VP) auf die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze aufzuteilen sind:

  • im Verhältnis der Einzelverkaufspreise
  • Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, ist im Verhältnis der Kosten aufzuteilen und zwar anhand pauschaler Sätze.

Einzelverkaufspreise liegen immer dann vor, wenn einzelne Leistungen grundsätzlich auch einzeln buchbar wären, wie zum Beispiel nur Logis oder nur Frühstück, Mittagessen oder Abendessen. Gemäß Umsatzsteuerrichtlinien muss zumindest die Hauptleistung, also die Beherbergungsleistung, einzeln buchbar sein. Der Preis setzt sich dann z. B. so zusammen:

  • Beherbergung: 100 €
  • Frühstück: 20 €
  • Mittagessen: 25 €
  • Abendessen; 40 €
  • Verkaufspreis: 185 €

Die Verpflegung wird mit 10 % besteuert und die Beherbergung mit 13%.FerienhotellerieEin Kennzeichen der Ferienhotellerie ist der hohe Kostenanteil des F&B-Bereiches. Neben dem Frühstück und Abendessen wird in vielen Hotels noch ein Nachmittags- und Mittagssnack angeboten. Legt man nun die Einzelverkaufspreise für die Logis hoch und für das F&B niedrig an, nimmt man in Kauf, dass durch einen höheren Logisanteil ein höherer Anteil des pauschalen Entgeltes mit dem Umsatzsteuersatz für Logis (13 %) besteuert wird und insgesamt mehr Steuern abzuführen sind. Wird der Logisanteil niedrig und dafür das F&B hoch angesetzt, wird kein Gast mehr F&B buchen und das Hotel bekommt dadurch ein Marktproblem.

Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, das heißt, bietet ein Hotel lediglich Pauschalen wie FR, HP oder VP an, ist nach den Kosten aufzuteilen. Gemäß UStR Wartungserlass kann diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorhegen von Einzelverkaufspreisen aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) festgesetzt werden (der Nachweis eines eigenen Kostenaufteilungsschlüssels ist natürlich möglich).

All-Inclusive-Erlass

Der sogenannte „All-Inclusive-Erlass“ hat weiterhin Gültigkeit und ermöglicht es, regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen dem Steuersatz der Logis (13%) zu unterziehen:

  • Begrüßungsgetränk
  • Vermiietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes
  • Kinderbetreuung
  • Überlassung von Wasche (z. B. Bademäntel)
  • Zurverfügungstellung von TVs
  • Verleih von Sportgeräten
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume
  • Verabreichung von Massagen• Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten
  • Geführte Wanderungen oder Skitouren
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes usw.- Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
  • Abgabe von Liftkarten, von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder z.B. die „Kämten-Card“
  • Animation
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen

Artikel auf ÖGZ

FOLGENDE ARTIKEL KÖNNTEN SIE AUCH
INTERESSIEREN:

Diese Webseite verwendet Cookies.
Damit Sie unsere Website optimal nutzen können, speichern wir Informationen über Ihren Besuch in sogenannten Cookies. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.