13% oder 10%? – FAQs und Antworten rund um die neue Mehrwertsteuerberechnung – ÖGZ

Wenn für das Splitting zwischen Logis und F&B Durchschnittswerte aus dem Vorfahr herangezogen werden, kommt es darauf an, wie dieser Wert berechnet wird.

  • Ist ein separater Durchschnittswert für ZF, HP und VP zu bilden?

Es ist ein Durchschnittswert pro Angebotsumfang zu bilden, also einer für NF, einer für HP und einer für VP.

  • Was wird in den Durchschnitt reingerechnet? Werden Erlöse aus Storno, No-Show, Late Check-out,Upgrades und so weiter mitgerechnet?

Grundlage für die Berechnung sind die im Sinne des Umsatzsteuerrechtes steuerbaren Bruttoumsatzerlöse je Angebotsumfang. Nachdem Erlöse aus Stornos oder No-Shows mangels Leistungsaustausches nicht steuerbar sind und diesen Erträgen keine Nächtigungen gegenüberstehen, sind diese auch nicht in die Berechnung des Durchschnittspreises mit einzubeziehen. Aufpreise für Late Check-Outs bzw. Upgrades sind hingegen in die Berechnung des Durchschnittswertes miteinzubeziehen.

  • Wie beeinflussen Zusatzbetten oder kostenlosebzw. vergünstigte Raten für Kinder den Durchschnittswert?

Genaue Ausführungen zu diesem Thema gibt es in den Umaatzsteuerrichtlinien nicht. Nach unserer Rechtsauffassung verursachen Kinder auch eine Nächtigung und sind in der Kalkulation des Beherbergungsangebotes des Unternehmers enthalten, auch wenn für diese kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Die Beherbergungsleistung für das Kind geht in solchen Fällen höchstwahrscheinlich aus marketingtechnischen Gründen im dafür höheren Beherbergungsentgelt des Erwachsenen auf. Daher gehen wir davon aus, dass auch Kinder in die Berechnung des Durchschnittswertes mit einzubeziehen sind.

„Die Wettbewerbsfähigkeit der Arrangements  bleibt das wichtigste Motiv, noch vor der Wahl der USt.-Varianten.“

  • Es gibt keine Einzelverkaufspreise und keine Durchschnittswerte aus dem Vorjahr. Was dann? Wie sind variierende Preise innerhalb eines längeren Aufenthaltes zu versteuern? Der Gast bleibt während eines Kongresses vier Nächte – die Zimmerpreise steigen rundum den Kongress signifikant an. NF kostet für die erste Nacht 110 Euro, für die beiden weiteren Nachte jeweils 180 Euro und für die letzte Nacht 150 Euro. Ist jede Nacht anders zu splitten, je nachdem in welche Preiskategorie die einzelne Nacht fällt?

Laut Ansicht des BMF sind mehrere Beherbergungsleistungen nicht als einheitliche Leistung zu beurteilen, sodass die einzelnen Tage als einzelne Leistung gebucht werden und mit der für den einzelnen Tag anfallenden Aufteilung zu versteuern sind.

  • Wie ändert sich das Splitting mit der Zimmerbelegung wenn z. B. NF bei Einzelbelegung 170 Euro kostet und bei Doppelbelegung 179 Euro (weil 2. Frühstück)?

Die Pauschale ist durch die Anzahl der Personen zu dividieren und dann entsprechend der jeweihgen Kategorie zu splitten. Bei Einzelbelegung ist die Pauschale in diesem Beispiel im Verhältnis 82,5 % / 17,5 % zu splitten, bei Doppelbelegung (€ 179/2 =€ 89,50) im Verhältnis 80 % / 20 %.

Einzelverkaufspreise

  • Ein Hotel yieldet und hat je nach Restriktionen und Nachfragezeitpunkt unterschiedliche Einzelverkaufspreise. Zudem werden Arrangements zu reduzierten Preisen verkauft. Welches Splitting ist bei den Arrangements anzuwenden?

Die Frage, ab wann Einzelverkaufspreise, nach denen zwingend aufzuteilen ist, vorliegen, ist nicht abschließend geklärt. Ändern sich die Einzelverkaufspreise bei Anwendung eines Yield-Managements mehrmals am Tag, so kann nach unserer Rechtsauffassung nicht mehr nach bestem Wissen und Gewissen die Pauschale nach aktuellen Einzelverkaufspreisen aufgeteilt werden. Somit wäre die Pauschale nach Kosten aufzuteilen, wobei dann wieder die in den Umsatzsteuerrichtlinien genannten Pauschalsätze angewendet werden können. Werden Arrangements zu reduzierten Preisen angeboten, so ändert sich halt der Bruttopreis pro Arrangements, der für die Zuordnung zu den Preiskategorien maßgeblich ist.

Laut Informationen des BMF wird sich das Ministerium noch eine möglichst einfache Lösung für das Problem variierender Einzelverkaufspreise überlegen. Nach aller Wahrscheinlichkeit wird — wie bei der Aufteilung nach Kosten-auf durchschnittliche Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes zurückgegriffen werden können.

  • Wann darf das Splitting für Vollpensionen angewandt werden (z. B. Halbpension + Nachmittagsjause oder Mittagssnack wie z. B. Suppe, Salat und Kuchen)? Was ist die Definition einer Vollpension?

Eine abschließende Definition des Begriffes „Vollpension“ wurde für den Bereich der Umsatzsteuer vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Nach unserer Rechtsauffassung hegt dann eine Vollpension vor, wenn der Gast neben dem in der Pauschale enthaltenen Angebotsumfang keine weitere Verpflegung benötigt und zukaufen muss. Dies kann durchaus schon bei Angebot eines Mittagssnacks/Nachmittagsjause bei umfangreichem, mehrgängigem Abendmenü der Fall sein, ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen.

  • Was wird bei einem á-la-carte-Frühstück wie versteuert? Z. B. Frühstücksbutfet inkl. Getränke 20 Euro.

Steht ein Frühstück nicht im Zusammenhang mit einer Beherbergungsleistung (z. B. Walk-in-Gast zahlt Pauschale für Frühstücksbuffet inkl. Getränke), so ist der Pauschalpreis für dieses Frühstück auf die Steuersätze 10 % und 20 % (z. B. Getränke) aufzuteilen. Gemäß Umsatzsteuerrichtlinien kann diese Pauschale vereinfacht im Verhältnis 80 % (10 % USt.) zu 20 % (20 % USt.) aufgeteilt werden.

  • Welches Splitting ist für ein HP-Arrangement anzuwenden, wenn sich z. B. jemand an einem von mehreren Tagen vom Abendessen abmeldet und der HP-Anteil von 25 Euro vom Arrangementpreis abgezogen wird bzw. an einem Tag eine HP dazugebucht wird?

Meldet sich ein Gast vom Abendessen ab und wird dafür ein Preisnachlass gewährt, so bleibt als Angebotsumfang Nächtigung mit Frühstück übrig und der Pauschalpreis ist je nach Höhe den Preiskategorien für NF zuzuteilen. Bei Upgrade auf Halbpensionist in umgekehrter Weise vorzugehen.

 

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