Gesetzgeber hat erkannt, dass er Vereine nicht vernichten will – Pinzgauer Nachrichten

Viele Betroffene können durchatmen. Die Registrierkassenpflicht für Vereine und Gastronomie wird entschärft. Steuerberater Christian Gruber über die Turbulenzen der vergangenen Monate.

Almwirte und Vereinsfunktionäre haben es wieder leichter. Der Ministerrat hat vergangene Woche bei der Registrierkassenpflicht eine Nachbesserungbeschlossen. Damit sollte langsam Ruhe in ein Thema einkehren, das seit Jahresbeginn einen regelrechten Proteststurm auslöste. Den bekam auch Steuerberater Christian Gruber (Prodinger &
Partner Zell am See) zu spüren. „Das größte Problem waren die vielen Unsicherheiten, die es gegeben hat. Keiner wusste genau, wie man das Gesetz auslegen soll.
Die Regelungen waren sehr schwammig formuliert.“

In den letzten Jahren hätte es wenig Informationsbedarf von Vereinen gegeben, was steuerliche Aspekte anbelangt. „In den vergangenen Monaten war das anders, es gab eigentlich wöchentlich einige Anfragen. Sehr viele Funktionäre kamen auf uns zu, wollten genauer Bescheid wissen. Und es waren einige dabei, die unter den neuen Vorschreibungen kein Fest mehr machen wollten. Andere standen vor der Frage, wie sie das alles technisch abwickeln sollen.“

Eine wesentiiche Änderung ist, dass gemeinnützige Vereine und Feuerwehren statt 48 Stunden bis zu 72 Stunden im Jahr Feste feiern dürfen. Dabei dürfen sie nun mit Wirten kooperieren, ohne ihre steuerlichen Vorteile zu verlieren. Ein Beispiel ist der klassische externe Hendlbrater. „Da war die Regelung bisher absurd. Man ist relativ schnell von einem kleinen in ein großes Vereinsfest gerutscht. Mit den entsprechenden Auswirkungen, angefangen bei der Registrierkassenpflicht.“Der Almausschank ist vor allem im Pinzgau von wesentlicher Bedeutung. Hier hätte das ursprüngliche Gesetz zu unnötigen bürokratischen Hürden auf den Almen geführt, die teilweise ohne elektrische Stromversorgung unter einfachsten Umständen arbeiten. Mit der „Kalte-Hände-Regelung“ wird jetzt sichergestellt, dass der Almausschank als eigene Betriebsstätte bis zur Umsatzgrenze von 30.000 Euro pro Jahr von der Registrierkassen-, Beleg- und Einzelaufzeichnungspflicht ausgenommen ist. Die Grenze von 30.000 Euro gilt auch für Unternehmen, die einen Teil ihrer Erlöse außerhalb von festen Räumlichkeiten erzielen (z. B. Eisverkauf, Stände).Wie kann man die neuen Regelungen einschätzen?

Gruber: „Der Weg stimmt. Da werden sehr viele wieder aus der Registrierkassenpflicht hinausfallen.“

Es seien einige Punkte entschärft und klargestellt worden. „Der Gesetzgeber hat erkannt, dass er die Vereine nicht vernichten will, sondern anerkennt, was sie leisten“, sagt Gruber, der Ende März in der Zeller Wirtschaftskammer referierte. Rund 180 Funktionäre waren zu seinem Vortrag über „Steuern und Registrierkassenpflicht für Vereine gekommen“, die Unsicherheit und Verärgerung waren auch damals spürbar. Die neuen Regelungen könnten ohne Bedenken schon angewendet werden, sagt Gruber. „Sie wurden auf der Homepage des Finanzministeriums veröffentlicht.
Darauf kann man sich berufen.“

Registrierkassenpflicht: Ein Auszug der entschärften Regelungen

Gemeinnützige Vereine dürfen künftig bis zu 72 (statt 48) Stunden im Jahr Feste feiern, ohne steuerliche Vorteile (keine Registrierkasse; keine Umsatz- und Körperschaftssteuer bis 10.000 Euro) zu verlieren. Steuerliche Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) werden vereinheitlicht.Bei unentgeltlicher Mitarbeitvon vereinsfremden Personen bei einem kleinen Vereinsfest wird sichergestellt, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert.Für den Kantinenbetrieb vongemeinnützigen Vereinen (z. B. Fußballverein) gilt keine Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb fester Räumlichkeiten, werden diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn der Jahresumsatz 30.000 Euro nicht überschreitet.

Keine Registrierkassenpflichtgilt für Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten.Die Frist, bis zu der Registrierkassen einen technischen Manipulationsschutz brauchen, wird vonl.Jänner auf I.April 2017 angehoben. UmdielVIitarbeitvon nahen Angehörigen in Familienbetrieben unbürokratisch zu ermöglichen, gilt für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Angehörige künftig, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.

Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen wird erleichtert, bei kleinen Vereinsfesten gehen die steueriichen Begünstigungen für den Verein nicht verloren.

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