Online-Werbeabgabe als Eigentor die „Sharing Economy“ bleibt außen vor – TAI

Die Pläne der Regierung zu der Besteuerung ausländischer Online-Konzerne sind einerseits zum Teil kontraproduktiv, andererseits zum Teil gar nicht vorhanden
Im Arbeitsprogramm „Für Österreich“ der Bundesregierung findet sich als Punkt 1.2 „Vermeidung von Gewinnverschiebungen“. Dessen Umsetzung ist in dem Papier mit „Ministerrat im Juni 2017“ terminisiert und soll mit Jänner 2018 Wirksamkeit erlangen. Eine der in diesem Zusammenhang geplanten Maßnahmen (siehe Info-Kasten) betrifft die Ausweitung der Werbeabgabe – sie stellt ein österreichisches Unikat dar – auch auf Onlinewerbung. Ein anderer Bereich, jener der die weitgehend auf Steuervermeidung aufgebaute „Sharing Economy“ in die Pflicht nehmen würde, wird hingegen bislang vollkommen ignoriert. Die Prodinger Steuerberatung hat sich mit beiden Themen intensiver auseinandergesetzt.

Werbeabgabe

Zunächst zur Werbeabgabe: deren Ausdehnung auf internationale Player, wie Google, wäre insofern problematisch, da sie als spezifisch nationale Abgabe bei globalen Unternehmen nicht durchsetzbar ist. Deshalb sieht der Gesetzesvorschlag der Regierung vor, dass der österreichische Auftraggeber „ersatzweise“ für die Abführung der Steuer herangezogen wird. Prodinger-Geschäftsführer Thomas Reisenzahn: „Das würde künftig jede Agentur in Österreich und auch jeden Unternehmer, der Google Ads bucht, zwingen, die Steuer für Google ersatzweise zu bezahlen.“
Allein in der österreichischen 4- und 5-Sterne Hotellerie würden dadurch hochgerechnet jährlich rund 8 Mio. Euro an zusätzlichen Werbeabgaben anfallen. Auch Destinationen wären von der Regelung betroffen. Reisenzahn: „Es kann doch nicht sein, dass Google ohne Steuer durchkommt und heimische Tourismus-Betriebe, die viel in Google Adwords investieren, dafür berappen müssen.“ Ähnliches gilt für die Facebook Werbung.
In letzter Konsequenz würde diese Maßnahme den Direktvertrieb (also Buchungen über die Websites der Hotels und der Destinationen) schädigen und im Gegenzug Plattformen, wie Booking.com, hrs.de etc., in die Hände spielen, die sich diese Gebühren bei der Schaltung von Online-Werbung ersparen.

„Sharing Economy“

Nicht weniger heikel verhält es sich bezüglich „Sharing Economy“. Diese wälzt die Verantwortung dadurch ab, dass nach ihrer Auffassung für die Steuerabführung der Gastgeber selber zuständig sei.
In der Praxis sieht die Sache jedoch folgendermaßen aus: der Gast sendet über die Plattform eine Anfrage an den Gastgeber. Wird das Angebot angenommen, bezahlt der Gast eine Servicegebühr von 6 bis 12 Prozent (exkl. MwSt.) am Tag der Bestätigung des Angebots und der Gastgeber 3 Prozent nach dem Check-In. Die Rechnung selbst wird aber nicht vom Gastgeber, sondern im Ausland (z. B. von Airbnb) ohne Mehrwert-Steuer auf die Beherbergung erstellt.

Gemäß geltender EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie sowie dem österreichischen UStG (Umsatzsteuer Gesetz) wäre dies nur dann erlaubt, wenn Airbnb „eindeutig“ zu erkennen gibt, für einen anderen tätig zu werden (Vermittlung einer Vermietung für einen Dritten). Der Wohnungsanbieter wird aber bei Airbnb nirgendwo vollständig genannt, meist wird nur sein Vorname angegeben. Auch bei der Buchung und bei der Rechnungsstellung wird das Tätigwerden von Airbnb für einen Dritten nicht ersichtlich gemacht.

Für Betreiber von App-Stores wurde die Steuerbarkeit im Rahmen des „Steuerdialog 2013“ (es ging um Rechtsfragen digitaler Dienstleistungen) bereits eindeutig geregelt. Bezüglich Sharing Economy sollte dies dringend getan werden. Thomas Reisenzahn: „Das hätte gravierende Auswirkungen einerseits auf die umsatzsteuerliche Behandlung als Leistungserbringer für Nächtigungsleistungen, aber auch für die Besteuerung der Gewinne im Inland.“ Will die Bundesregierung ihr Vorhaben „Vermeidung von Gewinnverschiebung“ tatsächlich in ernstzunehmender Art und Weise umsetzen, wird sie nicht um eine Lösung des Themas Sharing Economy umhinkommen.

Die Pläne der Bundesregierung

Geht es nach der Bundesregierung, so sollen ausländische Konzerne, insbesondere im Onlinebereich, die in Österreich tätig sind, aber aufgrund ihrer Struktur keine oder geringe Steuern in Österreich zahlen und Wertschöpfung aus Österreich abziehen, in Zukunft effizienter besteuert werden.
Geplant sind – zusätzlich zu jenen Maßnahmen, die bereits auf internationaler Ebene gesetzt wurden (z. B. BEPS-Regelungen zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen) – als nationale Maßnahmen die Ausweitung der Werbeabgabe auf den Online-Bereich. Dies soll „aufkommensneutral“ erfolgen, d.h. der Steuersatz wird bei gleichbleibendem Aufkommen (Anm.d.Red.: ca. 110 Mio. Euro pro Jahr) reduziert. Finanzminister Hans Jörg Schelling soll bis Ende Juni ein Maßnahmenpaket vorlegen.

Artikel auf www.tai.at

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