E-Bikes und Vorsteuerabzug

Problemstellung

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Demzufolge besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Anschaffungen.

Gemäß RZ 1937 UStR zählen zu den Krafträdern auch Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller. Das heißt: Grundsätzlich hat ein Hotelier, der ein E-Bike im Rahmen seines Unternehmens anschafft, kein Recht auf Vorsteuerabzug für diese Anschaffung.

Lösung des Problems bzw. vertretbare Rechtsauffassung

Ausgenommen von dieser Vorsteuerausschlussbestimmung sind unter anderem jene Fahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Vermietung dienen. Die Umsatzsteuerrichtlinien gehen auf die „gewerbliche Vermietung“ nicht großartig ein, nennen aber folgendes Beispiel, welches auch als gewerbliche Vermietung angesehen wird:

  • Die Zurverfügungstellung eines Leihwagens durch eine KfZ-Werkstätte an Kunden für die Zeit der Durchführung der Reparaturarbeiten am KfZ des Kunden.
  • es ist nicht erforderlich, dass ein gesondertes Entgelt für die Zurverfügungstellung des Leihwagens in Rechnung gestellt wird

Kollmann und Schuchter sagen hinsichtlich der „gewerblichen Vermietung“, dass diese das Merkmal der Gewerblichkeit aufweisen muss. Der Begriff entspreche dem im Einkommensteuerrecht in Abgrenzung zur Vermögensverwaltung. Das Gesetz erfordere eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung und die diesbezügliche Betätigung müsse isoliert betrachtet eine gewerbliche darstellen. (Vgl. dazu Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, 2. Auflage 2015, § 12 TZ 310 und 310a)

Ertragsteuerlich gilt eine Tätigkeit dann als gewerblich, wenn diese Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht unternommen wird, wobei die Judikatur und Finanzverwaltung zur Abgrenzung der außerbetrieblichen Vermietung zur gewerblichen Vermietung unterschiedliche Kriterien festgelegt hat.

Es kann eine vertrebare Rechtsauffassung sein, dass die entgeltliche Zurverfügungstellung von E-Bikes durch einen Hotelier an seine Gäste als gewerbliche Vermietung anzusehen ist. Insbesondere im Hinblick auf das Beispiel mit der KfZ-Werkstätte. Auch diese hat die gewerbliche Vermietung nicht als Hauptzweck, sondern als Service, welches die Hauptleistung unterstützt.

Die Vermietung kann dann entweder gesondert in Rechnung gestellt werden oder im Rahmen des All-In-Erlasses Teil des pauschalen Entgeltes sein (z.B. „Gratis“-Benützung von E-Bikes für alle Gäste ist dann im höheren pauschalen Entgelt der Beherbergungsleistung eingepreist). Der All-In-Erlass sieht nämlich den Verleih von Fahrrädern und Sportgeräten als mit der Beherbergung regelmäßig verbundene Nebenleistung an.

ACHTUNG: Ganz klar ist, dass das sachverhaltsbezogen zu bewerten sein wird. Beispielsweise wird die Anschaffung eines oder zweier E-Bikes bei einem großen 4*-Hotel nicht glaubhaft als gewerbliche Vermietung darstellbar sein. Die Anzahl der angeschafften E-Bikes sollte in Abhängigkeit zur Größe des Hotels festgelegt werden. Was hingegen auch argumentiert werden könnte ist, dass mit wenigen E-Bikes begonnen wird, um zu prüfen, ob eine Nachfrage besteht. Bei entsprechender Nachfrage wird das Angebot dann erweitert.

 

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