Energieabgabenvergütung wieder beim EuGH – Traveller Online

Das für Tourismusbetriebe spannende Thema Energieabgabenvergütung landet ein zweites Mal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach einer erneuten Befassung mit der Causa hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt – zur Frage, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe dem EU-Recht entspricht.

Nach einer einmal schon positiven EuGH-Entscheidung – zugunsten der Tourismusbetriebe – kam das Thema nach einem Rekurs der Finanz voriges Jahr im Herbst erneut zum VwGH in Wien. Die zugunsten der Hoteliers aktiven Steuer- und Rechtsberater erhofften sich vom heimischen Höchstgericht eine erneute Pro-Tourismus-Entscheidung, sonst müssten nämlich die heimischen Produktionsbetriebe rechtswidrig erhaltene Vorteile rückerstatten, wie es vergangenen November aus der Branche hieß.

Im Kern geht es um die Frage, ob die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 fixierte Einschränkung der Rückvergütung für die bezahlten Energieabgaben auf Produktionsbetriebe rechtmäßig ist oder nicht. Seither sei den Hoteliers durch das Streichen der früher auch für touristische Dienstleister gegebenen Option ein Schaden von 100 Mio. Euro erwachsen, also fünf Mal 20 Mio. Euro pro Jahr, hatte Stefan Rohrmoser von der Prodinger Steuerberatung vor knapp einem Jahr vorgerechnet. Da seither ein weiteres Jahr ins Land gegangen ist, kommen so gesehen weitere 20 Mio. Euro dazu.

Vorigen Herbst hatte Rohrmoser allen Dienstleistern geraten, noch 2016 zumindest fürs Jahr 2011 bei der Finanz Anträge auf Energieabgabenvergütung zu stellen, um nicht in die Verjährung zu kommen. Bei einem Wellnessbetrieb gehe es im Schnitt pro Jahr um 23.000 €, bei Thermenhotels um 70.000 bis 100.000 €, bei 4/5* Hotels um 10.000 € im Jahr. Die Kanzlei Prodinger vertritt steuerlich das Wellnesshotel Dilly Resort aus Windischgarsten (OÖ), auf das sich auch die VwGH-Entscheidung bezieht.

2016 hatte der EuGH im Juli entschieden, dass die Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe nicht gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2008) freigestellt sei – weshalb über Antrag eine Vorabgenehmigung der EU-Kommission nötig sei. Diesen EU-Bescheid gebe es zu der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe aber nicht, weil Österreich seinerzeit einen solchen Antrag gar nicht gestellt habe, hatte ein Anwalt eines Tourismusbetriebs vor Journalisten erklärt.

In seiner ausführlichen Begründung des Ersuchens um Vorabentscheidung durch den EuGH lautet der abschließende Satz in der mit 14. September 2017 datierten VwGH-Entscheidung: „Die richtige Anwendung des Unionsrechts erscheint im Hinblick auf diese Fragen nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe, sodass gemäß Art. 267 AEUV die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden.“ (GZ. Ro 2016/15/0041)

Den Stein juristisch ins Rollen gebracht hatte seinerzeit die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV): Sie hatte die Anträge von 700 Betrieben bis hin zu einer VfGH-Musterklage von drei Betrieben (aus dem Tiroler Zillertal, aus Kärnten und aus OÖ) koordiniert.

ÖHV-Generalsekretär Markus Gratzer forderte voriges Jahr, die Regierung sollte endlich anerkennen, dass der Hotellerie 100 Mio. Euro vorenthalten würden „und das Geld überweisen“. Weniger Verständnis für die Hotelbetreiber hatte die Arbeiterkammer (AK) gezeigt, sie sprach sich im November „gegen klimafeindliche Steuerprivilegien für Hoteliers“ aus: Eine Rückvergütung der Energieabgabe für Hotelbetriebe sei „sachlich nicht gerechtfertigt“ und konterkariere Energieeffizienzmaßnahmen.
(by APA)

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