Wie man plötzlich Reiseveranstalter wider Willen wird – Die Presse
Urlaub. Wenn heimisches Gewerberecht auf EU-Reiserecht trifft, birgt das Fallen für Hotels der eine Pauschalreise verkauft. Wertunabhängig reichen auch schon Bezeichnungen wie „Allin-Paket“ oder die gleichzeitige Vermietung eines Leihwagens am Urlaubsort. Was laut Reiserechtsexpertin Simone Schmutzer von der Rechtsanwaltskanzlei Koller & Schreiber bedeutet: Vielleicht muss er keinen neuen Gewerbeschein lösen, aber als Veranstalter für den Schaden aus entgangener Urlaubsfreude haften. Auch wenn die Sperre der Skipisten naturgemäß nicht in seiner Macht liegt. Die unterschiedlichen Wertgrenzen seien „unglücklich“.Branchenvertreter nennen sie eine „typisch österreichische Lösung“. Hinter vorgehaltener Hand wird der WKO angekreidet, sich in Brüssel nicht genug für das Tourismusland eingesetzt zu haben. Nun habe das Pauschalreisegesetz jene Pflichten, die vormals in wenige Paragrafen des Konsumentenschutzgesetzes passten, deutlich erweitert und sogar verschärft.
„Pflichtmitgliedschaft“ war vergangene Woche ein Reizwort, als sich Vertreter aus Tourismus und Hotellerie in einem Wiener Innenstadthotel trafen. Dass man auf die eigene Kammer gerade nicht allzu gut zu sprechen ist, manifestierte sich in der Diskussion rund um zwei Rechtsmaterien: die Gewerberechtsnovelle und das Pauschalreisegesetz.Wo liegt das Problem? Alleine die Novellierung der Gewerbeordnung vergangenen Juli kann es nicht sein. Auch wenn sie nicht als der große Wurf gefeiert wurde, brachte sie doch Erleichterung: Gewerbetreibende können nach dem neuen §32 (la) GewO Zusatzservices erbringen, wenn diese ihre eigenen „wirtschaftlich sinnvoll ergänzen“. Für Hotels heißt das: Solange sich Skiliftkarten, Wellnesspakete und Ausflüge auf weniger als 30 Prozent vom Jahresumsatz beschränken, müssen sie keinen neuen Gewerbeschein lösen und somit keine zusätzliche Kammerumlage zahlen. (Will man bei reglementierten Berufen mitverdienen, liegt die Grenze bei 15 Prozent, aber damit noch immer höher als die vormals zehn Prozent vom Umsatz.)
Die Krux an der Geschichte: Der Hotelier muss bald doppelt aufpassen. Denn im neuen Pauschalreisegesetz, das nach EU-Vorgabe mit Juli 2018 in Kraft tritt, gelten andere Spielregeln: Übersteigen etwa Opern- oder Liftkartenpreise 25 Prozent der Kosten für Kost und Logis, wird der Hotelier schnell zum Reiseveranstalter,
„Wettbewerbsnachteil droht“
Für Österreichs Ferienhotellerie, die stark von solchen Paketen lebe, bedeute das Gesetz einen eindeutigen Nachteil im internationalen Wettbewerb, sagt Marco Riederer von der Prodinger Tourismusberatung. Vor allem Kleine würden schnell die Wertgrenze überschreiten und mit allen Informations- und Haftungspflichten belegt. Einziger Ausweg: die Zusatzleistungen erst vor Ort anbieten. Denn das Pauschalreisegesetz kommt nur bei Vorabbuchung zur Anwendung.