Kursverluste bei Schweizer Franken und anderen Verbindlichkeiten bei Fremdwährungen
Prodinger Weg durch VwGH-Urteil bestätigt
Nach Ansicht der Finanzverwaltung waren seit dem 01.04.2012 Kursverluste im Zusammenhang mit betrieblichen Fremdwährungsverbindlichkeiten zu kürzen, bevor sie gegen die „normalen“ Gewinne des Betriebes verrechnet werden können. Die Prodinger-Gruppe ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat sich dabei auf Fachmeinungen berufen.
Nun hat der VwGH (Entscheidung vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026) diesen Weg bestätigt und klargestellt, dass eine Kürzung dieser Kursverluste im betrieblichen Bereich nicht gesetzeskonform ist. Das bedeutet:
- Kursverluste im Zusammenhang mit betrieblichen Fremdwährungsverbindlichkeiten vermindern ungekürzt, demnach zu 100% den Gewinn des Betriebes
- Kursgewinne aus derartigen Fremdwährungsverbindlichkeiten unterliegen im Gegenzug dafür auch nicht dem besonderen Steuersatz von derzeit 27,5%, sondern werden mit dem progressiven Regeltarif versteuert
Dies bringt uns zurück zu den vielen Franken-Krediten, die Unternehmer vor allem in den Nuller-Jahren aufgenommen haben: Durch den Anstieg des Franken gegenüber dem Euro erzielen die Unternehmer Aufwertungsverluste (bei Bilanzierung) oder Konvertierungsverluste (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Diese Verluste dürfen nach dem VwGH-Erkenntnis in allen Fällen zur Gänze im Betrieb verrechnet werden. Der besondere Steuersatz ist von vornherein nicht anzuwenden. Die von den Finanzämtern verlangte Halbierung der Verluste ist damit vom Tisch. Erzielt der Unternehmer einen Gewinn aus dem Fremdwährungskredit, ist dieser voll einkommensteuerpflichtig. Er unterliegt daher nicht dem besonderen Steuersatz.