Neue Pauschalreiserichtlinie — Fm

Wichtige Änderungen für Tourismusverbände. Destinationen müssen sich an neue Guidelines anpassen.

Mit dem neuen Pauschalreisegesetz haben Tourismusverbände und Destinationen, welche Pauschalreisen und/oder verbundene Reiseleistungen anbieten, einiges zu beachten. Ein aktueller Leitfaden dazu wurde von Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner und der Prodinger Beratungsgruppe erstellt.

Für Verträge, die nach dem 01.07.2018 geschlossen werden, gilt das neue Pauschalreisegesetz (PRG), das der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichlinie dient. Das ist für Tourismusverbände oder Destinationen relevant, wenn sie in ihren Pauschalen Beherbergungsleistungen mit sonstigen Reiseleistungen, wie z.B. Beförderung oder Skipass kombinieren. Eine solche Kombination wurde prinzipiell auch schon jetzt als Reiseveranstaltungsvertrag angesehen, mit dem neuen PRG wird der Schutzbereich des Pauschalreiserechts jedoch weiter ausgedehnt.

„Die geänderte Richtlinie hat vor allem Auswirkungen auf die konkrete Abwicklung des Buchungsvorgangs, vor allem im Onlinebereich, den erweiterten Umfang der Haftung von Reiseveranstaltern gegenüber Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen, den unterschiedlichen Umfang von vorvertraglichen Informationspflichten und verpflichtenden Insolvenzabsicherungen“, unterstreicht Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner.

Richtlinien im Detail

Grundsätzlich müssen für eine Pauschalreise Reiseleistungen aus zwei der vier Kategorien „Beförderung einer Person“, „Unterbringung einer Person“, „Vermietung von Kraftfahrzeugen“ und „Sonstige Reiseleistungen“ kombiniert werden. Während es bei der Kombination der Unterbringung mit Beförderung und Autovermietung keine Wertgrenzen oder sonstigen Erfordernisse gibt und somit immer eine Pauschalreise zustande kommt, wurde bei den sonstigen Reiseleistungen das Erfordernis vorgesehen, dass diese zumindest einen Wert von 25 % am Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen oder als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden oder auch sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination sind.

Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man, wenn die Kombination der Reiseleistungen aus mindestens zwei verschiedenen Kategorien in zwei separaten Verträgen (z.B. Beherbergungsvertrag mit Hotel und eigener Vertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule).

Je nachdem, wie zukünftig der konkrete Buchungsvorgang gestaltet wird, entscheidet sich, ob ein Tourismusverband als Reiseveranstalter, Vermittler von verbundenen Reiseleistungen oder lediglich Vermittler einzelner Reiseleistungen, auf welche das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist, tätig wird.

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