Eingeschneit – Die wichtigsten Rechtstipps bei verhinderter An- und Abreise

Verhinderung der Anreise durch extremen Schneefall

Der Gast muss die durch extremen Schneefall entstandenen Leerbettgebühren nicht bezahlen. Es sei denn, es wurde eine Sondervereinbarung mit dem Gast getroffen, die diese Geschäftsbedingungen definitiv übertreffen.

Auszug aus den AGBHs 2006:
§ 5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
Achtung: Außergewöhnliche Umstände (extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sind allerdings kein (unentgeltlicher) Stornogrund für den Aufenthalt, wenn die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich ist.

§ 5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
Zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung kommt man, wenn man den abgeschlossenen Beherbergungsvertrag als teilbare Leistung auffasst.
Ob eine teilbare oder unteilbare Leistung vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem Willen der Vertragsparteien. Hatte der Gast nur Interesse daran, einen Beherbergungsvertrag über den gesamten Zeitraum der Buchung abzuschließen und war dies dem Hotelier zumindest aus den Begleitumständen (Dauer der Anreise, Buchung über gewisse Feiertage) bekannt, ist von einer unteilbaren Leistung auszugehen und somit besteht keiner Verpflichtung zur nachträglichen Anreise des Gastes während der Buchungsdauer.
Im Anlassfall wird eine einzelfallbezogene Prüfung unumgänglich sein.
Ist ein Hotel oder sogar der gesamte Urlaubsort aufgrund von unpassierbaren Straßen bzw. Lawinensperren von der Umwelt abgeschnitten und für den Urlaubsgast während der gesamten Buchungsdauer nicht erreichbar, so ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt oder Stornogebühren zu leisten.

Verhinderung der Abreise durch Schneefall bzw. Lawinensperre

Wird der Gast aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Sperren etc.) an der Abreise gehindert, muss dieser die entstandenen Mehrkosten selbst tragen.


Mehr Wissenswertes über das „Hotel und seine Gäste“ erfahren Sie im vom Linde Verlag herausgegebenen gleichnamigen Fachbuch.

Ihre Kontaktperson:

Thomas Reisenzahn

t.reisenzahn@prodinger.at

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