PSD2 – Die neue EU-Zahlungsrichtlinie

Nach den Diskussionen um die Ratenparität, der Einführung einer EU-Pauschalreiserichtlinie und den Ärgernissen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darf sich die Hotellerie noch rechtzeitig vor Jahresende mit der PSD2-Richtlinie auseinandersetzen, die den Online-Zahlungsverkehr neu regeln soll.

Die gängige Praxis in der Hotellerie, garantierte Buchungen durch die Hinterlegung der Kreditkartendaten in der Reservierung abzusichern, wird bald nicht mehr (bzw. nur sehr eingeschränkt) möglich sein. Mit September 2019 wurde die sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“ (Strong Customer Authentication – SCA) schlagend, welche für alle elektronischen Transaktionen in der EU verpflichtend ist. Der Bezahlvorgang muss dann vom Gast mittels 2-Faktor-Authentfizierung freigegeben werden. Das Einrichten dieses Sicherheitsstandards (3DS) ist seit September 2019 gesetzlich vorgeschrieben. Die Umstellungsphase für den e-Commerce-Bereich läuft am 31.12.2020 aus.

Gültige Authentifizierungen setzen sich aus zwei der folgenden drei Bereiche zusammen:

  • Wissen (Passwort, PIN, …)
  • Besitz (Kreditkarte, Mobiltelefon, …)
  • Inhärenz (Fingerabdruck, Spracherkennung, …)

Zahlungen, die nicht den Regeln entsprechen, werden abgelehnt und gestohlene Kreditkarten innerhalb Europas somit de facto wertlos, wodurch auch der Kreditkartenmissbrauch bedeutend abnehmen wird.

Wird alles anders?

Herausforderungen ergeben sich bspw. bei No-Shows und Late-Cancellations, sowie bei der Vorab-Autorisierung von Kreditkarten. Das bedeutet, dass die Absicherung von Buchungen durch das Hinterlegen von Kreditkartendaten des Gastes obsolet sein wird, da eine hinterlegte Kreditkarte im Falle eines No-Shows nicht mehr belastet werden kann.

Ebenfalls wird die manuelle Eingabe von Zahlungsdaten in die Kartenterminals nicht mehr möglich sein. Die Kartennummer allein berechtigt künftig also nicht mehr zur Zahlung und verliert damit ihren Wert.

Was sind die nächsten Schritte?

Zunächst sollte umgehend der jeweilige Partner im Bereich der Zahlungsabwicklung kontaktiert werden, um mögliche Lösungswege zu erörtern.

  • Es gilt zu prüfen, ob das derzeit im Einsatz befindliche Bezahlsystem den neuen Anforderungen entspricht.
  • Eventuell bedarf es vertraglicher Erweiterungen durch die verpflichtende Einführung des 3DS-Standards für alle Online-Shops (dazu zählt auch die Hotel Booking Engine).

Einen wichtigen Punkt stellt auch der Umgang mit bereits erfolgten Belastungen im Zuge einer Stornierung dar. Operativ muss die Rückabwicklung der Zahlungen innerhalb der geltenden Fristen gewährleistet sein.

Außerdem sollten alle Formulare (online und offline), die zum Abfragen von Kreditkartendaten genutzt wurden, eingestellt werden.

Preismanagement als Erfolgsfaktor

Mit den richtigen Buchungsbedingungen, Restriktionen und Zahlungsabläufen kann auch weiterhin der Zahlungsfluss gewährleistet und die Liquidität erhalten bleiben. Bei garantierten Direktbuchungen empfiehlt sich die Verlagerung des Zahlungszeitpunktes – in der Praxis könnte dies bedeuten, dass Gäste bereits mit der Buchungsbestätigung aufgefordert werden, online eine Anzahlung zu leisten.

Da es zusätzlich zur Preis- und Vertriebspolitik auch durch die neue Zahlungsrichtlinie PSD2 vermehrt zu An- und Vorauszahlungen kommen wird, können durch attraktive Versicherungslösungen dem Gast die Ängste vor (aus Sicht des Gastes oft) ungerechtfertigten Stornogebühren genommen werden.

Ob, und wenn ja, wie stark der einzelne Hotelbetrieb von der neuen Zahlungsrichtlinie betroffen ist, hängt auch von der bestehenden Preis- und Vertriebsstruktur ab. Vorauszahlungen, Stornoregelungen und nicht-stornierbare Raten sind Elemente im Revenue Management, mit denen sich erfolgreiche Hoteliers nun mehr denn je beschäftigen müssen.

Sind alle Kartenzahlungen von der neuen Richtlinie betroffen?

Kein Gesetz ohne „Aber“, daher wurden auch im Falle der PSD2-Richtlinie einige Ausnahmen formuliert, die für die Hotellerie in den meisten Fällen nur am Rande relevant sind. Diese betreffen unter anderem kontaktlose Zahlungen mit geringem Wert, Virtual Credit Cards, Zahlungen zwischen Unternehmen und globale Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen, sowie Mail-Orders und Telephone Orders (MOTO-Transaktionen) unter der Voraussetzung, dass ein spezielles MOTO Terminal (Webanwendung) zum Einsatz kommt.

Ebenfalls ausgenommen sind Zahlungen in Form von Abonnements, sogenannte Merchant Initiated Transactions (MIT). Durch diese könnten allenfalls auch die Themen No Shows und Zusatzverkauf (bspw. die Nachverrechnung der Minibar) abgedeckt werden, falls bei der Speicherung oder ersten Nutzung der Kartendaten die Authentifikation nach den neuen Kriterien erfolgreich durchgeführt wurde.


Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat von der seitens der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und gewährt Unternehmen einen zeitlichen Aufschub für die Umsetzung der sog. 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) bei Online-Zahlungen.
Da es sich bei den neuen Regelungen um europäische Standards handelt, wird auch eine einheitliche Umsetzung erfolgen. Durch eine einheitliche und gleichzeitige Umsetzung wird sichergestellt, dass es zu reibungslosen Abläufen im Zahlungsverkehr kommt.
Die Nachfrist betrifft ausschließlich Kartenzahlungen über das Internet (somit nicht das Online-Banking oder Kartenzahlungen, die unmittelbar in einem Geschäft an der Kassa vorgenommen werden). Diese Übergangsfrist wird am 31. Dezember 2020 enden.

Ihre Kontaktperson:

Marco Riederer

m.riederer@prodinger.at

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