Fortbestehensprognosen

Hotellerie: Zuverlässige Planungen und Prognosen in schwierigen Zeiten wichtiger denn je

Banken verlangen einen Ausblick mit Planungsannahmen und Experten raten zu rechtzeitigem Handeln

Die Covid-19 Krise ist eine noch nie dagewesene Herausforderung für die Hotelbetriebe. Ihre betriebswirtschaftliche Basis ist völlig durcheinandergeraten. In dieser Situation gilt: Je früher sich Betroffene mit den Folgen der Katastrophe auseinandersetzen, desto besser.

Keinesfalls warten, bis es zu spät ist!

Die Fachleute der Prodinger Beratungsgruppe raten dazu, sich frühzeitig mit Planungsfragen zu befassen. Denn sobald allfällige Liquidationswerte die Schulden nicht mehr vollständig decken können und zusätzliche Buchungseinbrüche bevorstehen, welche eine Fortführung des Hotelbetriebs enorm erschweren, verlangen die Banken und der Gesetzgeber eine sogenannte „Fortbestehensprognose“. Die Banken brauchen solche Planungsprognosen für weitere Finanzierungen, damit es zu keiner Anfechtung von Krediten kommt.

Im Grunde ist der Unternehmer selbst für die Fortbestehensprognose zuständig

Aber auch in Unternehmen, die ihre Rechnungen gerade noch bezahlen können, müssen sich die Geschäftsführer überlegen, ob und wie sie weitermachen können. Denn dafür brauchen sie ebenfalls eine positive Fortbestehensprognose, weil sie sonst wegen Insolvenzverschleppung in die persönliche Haftung genommen werden können.

Eine solche Prognose ist jedenfalls bei finanziellen Problemen (Liquiditätskrise) oder in der Phase einer Betriebsübergabe essentiell. Es ist jedoch anzuraten, die Glaubwürdigkeit und fachliche Qualität dieser Prognoserechnung durch die Prüfung eines Experten außer Streit stellen zu lassen. Die externe Sicht des Beraters erhöht die Glaubwürdigkeit gegenüber der Bank natürlich wesentlich. Auch die Haftungsfrage wird durch das Hinzuziehen externer Berater wesentlich beeinflusst, sollte das Unternehmen später doch nicht zu retten sein. Gefordert wird eine Primärprognose für die Zahlungsfähigkeit in den nächsten zwölf Monaten sowie eine Sekundärprognose für das wirtschaftliche Überleben in den nächsten zwei bis drei Jahren.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat einen erprobten Ansatz bei der Erstellung von Fortbestehensprognosen. Nach eingehender Durchsicht der Buchhaltung erstellen die Berater einen Betriebs-Check mit der IST-Analyse und spielen die Erlöse und Aufwendungen im Zuge der Covid-19 Krise in unterschiedlichen Szenarien durch. Je nach Prognose werden die zu erwartenden Nächtigungen, Umsätze und Einnahmen eingeplant und der sich daraus ergebende Finanzierungsbedarf ermittelt. Die dem Ganzen zugrundeliegende Finanzplanung ist außerdem immer ein gutes Instrument, um die im Unternehmen vorhandenen „Cash-Bringer“ und „Cash-Fresser“ zu identifizieren. Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung ist, ob eine werthaltige Immobilie im Eigentum steht und ob man über ausreichende Liquidität verfügt, sollten die Umsätze auch im Jahr 2021 ausfallen.

Durch eine vertiefte Kennzahlenanalyse werden die Ergebnisse plausibilisiert. Ein hoher Schuldenstand allein ist noch kein Insolvenzgrund, solange eine reale Aussicht besteht, dass die Kredite innerhalb der nächsten Jahre zurückgezahlt oder refinanziert werden können.

Der zeitliche Faktor ist der größte Feind der Betriebe! Wer zu lange zögert, sich mit einer Prognoserechnung zu befassen, sollte sich nicht wundern, wenn der Zug ohne ihn abfährt.

Wichtige Details und Termine im Jahr 2021:

Rechnerische Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Dies führt jedoch noch nicht zwangsweise zur insolvenzrechtlichen Überschuldung, wenn eine positive Fortbestehensprognose vorliegt. Mit dieser kann daher eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermieden werden.

Als Insolvenzeröffnungsgründe nennt das Gesetz einerseits die Zahlungsunfähigkeit, welche sowohl für natürliche als auch juristische Personen gilt, und andererseits die Überschuldung bei juristischen Personen und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist („verdeckte Kapitalgesellschaften“, bspw. GmbH & Co KG)

Von der insolvenzrechtlichen Überschuldung ist jedoch die rechnerische Überschuldung zu unterscheiden.

Liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund vor, so trifft den Schuldner die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, andernfalls eine Schadenersatzpflicht eintreten kann.

Der dem Schuldner für die Antragstellung längstens zur Verfügung stehende Zeitraum von 60 Tagen wird im Falle von Naturkatastrophen und damit vergleichbaren Situationen auf 120 Tage verlängert (§ 69 Abs 2a IO). Durch das 2. COVID-19-Gesetz gilt die Verlängerung der Frist auf 120 Tage nunmehr auch für den Fall einer Pandemie oder Epidemie.

Durch das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes besteht die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, NICHT bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Jänner 2021 eingetretenen Überschuldung.

Während dieses Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.

Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. Jänner 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Jänner 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Die Fristverlängerung gilt lediglich für jene Schuldner, die durch die COVID-19 Krise in die wirtschaftliche Krisensituation geraten sind.

  • Dieser Termin würde nicht nur Klein- und Mittelbetriebe treffen, sondern auch Kapitalgesellschaften, die dann ihre Jahresabschlüsse erstellen und eine massive Überschuldung feststellen. Sind dann wieder die normalen Insolvenzregeln in Kraft, bleibt keine andere Wahl als der Gang zum Konkursrichter. Natürlich könnte die Politik den 31. Jänner 2021 terminlich weiterschieben, damit es möglichst wenige Insolvenzen gibt. Die Politik würde aber massiv in den Wettbewerb eingreifen und damit den gesunden Hotelbetrieben schaden.
  • Kriterium ist die Vorlage einer detaillierten Planungsberechnung und weiterer Unterlagen (insb. Übersicht über Vermögens- und Schuldenstand [Status] und Finanzplan).
  • Eine möglichst fundierte begründete und nachvollziehbare Planungsannahme erhöht die Chance, eine unruhige Zeit zu überstehen.

„Denn wenn es zu spät ist, zeigt sich, dass Warten die falsche Entscheidung war“

 

Ihre Kontaktperson:

Thomas Reisenzahn

t.reisenzahn@prodinger.at

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