Pauschalreisegesetz 2018 – Ab Juli wird es ernst!

Wie den meisten bereits bekannt sein dürfte, ist der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie vollzogen. Für Verträge, die nach dem 01.07.2018 geschlossen werden, gilt das neue Pauschalreisegesetz, das der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 dient. Anders als die alte Richtlinie, wurde bei der neuen nicht auf eine Mindest-, sondern auf eine Vollharmonisierung geachtet, um Unterschiede in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu vermeiden. Bis 1.1.2018 muss sie in nationales Recht umgewandelt werden und ab 1.7.2018 anwendbar sein.

Die geänderte Richtlinie hat vor allem Auswirkungen auf Haftung, Informationspflicht und Insolvenzabsicherung.

Relevant ist das neue Pauschalreisegesetz insbesondere auch dann für die Hotellerie, wenn Nächtigungen kombiniert mit sonstigen Reiseleistungen angeboten werden.
Zugegeben, ganz neu ist das nicht, denn grundsätzlich ist eine solche Kombination auch jetzt schon als Reiseveranstaltungsvertrag im Sinne des § 31b KSchG angesehen worden. Mit eingebunden werden mit dem neuen Pauschalreisegesetz nun auch die sogenannten „verbundenen Reiseleistungen„.


Was ist eine Pauschalreise?

Grundsätzlich müssen für eine Pauschalreise Reiseleistungen aus 2 der folgenden 4 Kategorien kombiniert werden:

  1. Beförderung einer Person
  2. Unterbringung einer Person
  3. Autovermietung oder Vermietung anderer Kraftfahrzeuge
  4. Sonstige Reiseleistung, die nicht wesensmäßiger Bestandteil der Unterbringung ist (dazu gehören unter anderem Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe, Vermietung von Sportausrüstungen (Skiausrüstungen), Wellnessbehandlungen, …)

Als wesentlicher Bestandteil der Unterbringung gelten: Personenbeförderung im Rahmen einer Führung, Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen/Bahnhof, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung, Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum,…


WICHTIG: Während es bei der Kombination der Unterbringung mit Beförderung und Autovermietung keine Wert-Grenzen gibt und somit immer eine Pauschalreise zustande kommt, so wurde bei den anderen touristischen Dienstleitungen eine Grenze von 25 % eingeführt.

Daher gilt: Eine Pauschalreise kommt auch dann zustande, wenn…

  • touristische Zusatzleistungen (nicht wesensmäßige Bestandteile einer sonstigen Reiseleistung) 25% oder mehr der Gesamtleistung ausmachen

UND

  • eine gemeinsame Auswahl, Verträge und Bezahlung der Leistungen stattfindet.
  • Reiseleistungen zu einem Gesamt- oder Pauschalpreis angeboten werden.
  • Reiseleistungen in einer Vertriebsstelle erworben werden.
  • Reiseleistungen unter Bezeichnungen beworben werden, die den Eindruck einer Pauschale rechtfertigen.

Für verbundene Reiseleistungen gilt ebenso die 25 %  Grenze mit dem Zusatz, dass verbundene Reiseleistungen durch Missachtung der Informationspflicht oder bei Bezeichnung als Pauschale auch automatisch zur Pauschalreise werden.

Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man, wenn die Kombination der Reiseleistungen aus mindestens 2 verschiedenen Kategorien in zwei separaten Verträgen (z.B. Beherbergungsvertrag mit Hotel und eigener Vertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule)

  • bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle des Hotels (z.B. bei einer Onlinebuchung auf der hoteleigenen Webseite), im Rahmen eines Buchungsvorganges und einer getrennten Auswahl und getrennten Zahlung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt oder
  • bei einer Onlinebuchung der Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines Drittanbieters (z.B. Skischule) in gezielter Weise vermittelt wird (z.B. Verlinkung von Webseiten, die einen Vertragsabschluss mit dem Gast zum Ziel haben) und der Vertragsabschluss mit diesem Anbieter binnen 24 Stunden nach Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Hotel erfolgt.

Keine Pauschalreise liegt vor, wenn die Reisedauer weniger als 24 Stunden beträgt oder keine Übernachtung davon umfasst wird. Auch Geschäftsreisen sind vom Pauschalreisegesetz ausgenommen.


Konsequenzen für Hotels:

Reiseveranstalter haften grundsätzlich für die vertragsgemäße Erbringung der vermittelten Reiseleistungen. Zudem haften sie im Umfang des Insolvenzschutzes und müssen die vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen. Ein Hotel kann leicht zum Reiseveranstalter werden, wenn Pauschalen bereits im Vorfeld angeboten und buchbar gemacht werden, bzw. wenn Hotelaufenthalte als „All-Inclusive-Angebote“ oder „Pauschalen“ beworben werden (Unabhängig vom tatsächlichen Inhalt des touristischen Angebots ist in diesen Fällen tatsächlich das Wording ausschlaggebend).

Ausnahmen: Sollten zusätzliche Reiseleistungen wirklich nur vor Ort im Hotel angeboten werden, dann unterliegen diese nicht der neuen Gesetzgebung

  • Bei Angeboten im Vorfeld darf die 25 % – Grenze des Package-Anteils von Reiseleistungen, die nicht wesensmäßiger Bestandteil der Reiseleistung sind, nicht überschritten werden.
  • Ausschlaggebend für die Richtlinie ist jedenfalls immer die Art des Angebots und die Möglichkeit der Buchung, nicht jedoch die möglicherweise getrennten Zahlungsvorgänge.

Ihre Kontaktperson:

Marco Riederer

m.riederer@prodinger.at

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