Die Pauschalreiseverordnung ist in Kraft getreten

Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner haben wir uns die Endfassung der Pauschalreiseverordnung angesehen. Diese weist schlussendlich doch ein paar Unterschiede zu dem in die Begutachtung gegangenen Entwurf auf:

Was hat sich noch geändert?

In § 2 Abs. 6 ist ausdrücklich festgehalten, dass Buchungsbestätigungen einen ausdrücklichen Hinweis auf das öffentliche Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) im Internet und den Hinweis, dass sich hier Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung finden sowie die der Reiseleistungsausübungsberechtigung des Reiseveranstalters zugeordneten GISA-Zahl zu enthalten haben. Diese Bestimmung ist als Ergänzung zur Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 PRG zu sehen, wonach in der Buchungsbestätigung Name, Kontaktdaten und die Anschrift der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ggf. den Namen oder die Kontaktdaten der im betreffenden Mitgliedsstaat dafür zuständigen Behörde, anzugeben sind.

In § 4 Abs. 1 Z 2 wurde die Mindestversicherungssumme von 20 % des Umsatzes des Kalenderjahres auf 18 % verringert. Hinsichtlich der Berechnungsmöglichkeit gem. § 4 Abs. 1 Z 3 ausgehend von 50 % des Umsatzes des Spitzenmonats wird nun die Möglichkeit vorgesehen, dass auch eine Bemessung der Abdeckung in Höhe von 18 % des Umsatzes des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei in diesem Fall die Versicherungssumme mindestens € 500.000,00 zu betragen hat und eine Verminderung gem. § 4 Abs. 5 (Anzahlungen) ausgeschlossen ist.

In § 4 Abs. 4 hinsichtlich der zulässigen Höhe der Anzahlung wurde ein weiterer Halbsatz aufgenommen, dass diese Beschränkung nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben, gelten soll.

In § 4 wurde auch ein neuer Absatz 7 aufgenommen, in welchem klargestellt wird, dass Umsatzdaten auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen sind, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte Umsatz eines Hotels zu berücksichtigen ist, sondern tatsächlich nur der Umsatz, den das Hotel aus der Durchführung von Pauschalreisen und/oder verbundenen Reiseleistungen erzielt.

Die Pauschalreiseverordnung gilt seit 29.09.2018.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner bereits eine Vielzahl an Hotelbetrieben und Verbänden im richtigen Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben geschult.

Pauschalreise-Chronologie

  • November 2015, EU-Beschluss zur neuen Pauschalreiserichtlinie
  • April 2017, Kundmachung des neuen Pauschalreisegesetzes (PRG)
  • Juli 2017, Gewerbeordnungs-Novelle und Ausweitung der Nebenrechte
  • November 2017, Ankündigung einer Insolvenzversicherungs-Lösung ab 1.1.2018 (ÖHT)
  • April 2018, Ministerialentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung zur Klarstellung, dass die Ausübung der in § 111 Abs. 4 Z 3 GewO 1994 genannten Nebenrechte keine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros bedarf
  • Mai 2018, Vorstellung und Bewerbung der Tourismusversicherung als Lösung und Chance für die heimische Hotellerie
  • Juni 2018, Beschluss zur neuen Pauschalreiseverordnung (PRV) in 3. Lesung im NR
  • Juni 2018, Einleitung des Begutachtungsverfahrens für die neue Pauschalreiseverordnung (PRV)
  • Juli 2018, Inkrafttreten des österreichischen Pauschalreisegesetzes (PRG)
  • Juli 2018, Ende der Begutachtungsfrist für die Pauschalreiseverordnung (PRV)
  • September 2018, Inkrafttreten der Pauschalreiseverordnung (PRV)
  • Jänner 2019, Umfassende Evaluierung der EU-Richtlinie

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