Covid-19: Informationen zu Kurzarbeit

Die Maßnahmen der Regierung zur Unterstützung der Unternehmen werden laufend angepasst. Hiermit (Stand: 23.03.2020) möchten wir Sie über alle wichtigen Schritte und erfreulichen Verbesserungen beim Kurzarbeitsmodell informieren, das am 19.3. nochmals nachjustiert wurde.

Auf der rechten Seite zum Download finden Sie eine Zusammenfassung der Details zur Corona-Kurzarbeit, welche Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen gibt. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorgabe, dass sämtliche Urlaube/Zeitguthaben vor Kurzarbeitsantritt konsumiert werden müssen, nunmehr durch die neue Richtlinie aufgehoben wurde. Gegenüber dem AMS hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass er sich um den Abbau von Urlaub und Zeitguthaben bemüht hat. Da jedoch ein Abbau nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer möglich ist, stellen offene Urlaubs-/und Zeitguthaben keinen Hinderungsgrund zur Beantragung der Corona-Kurzarbeit dar (Dokumentation des Bemühens).

Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden abweichend vom ursprünglichen Plan bereits ab dem 1. Monat der Kurzarbeit anteilig erstattet – nicht erst ab dem 4. Monat. Dadurch verringert sich die Belastung für den Betrieb deutlich! Förderbar sind außerdem alle Arbeitnehmer (auch leitende Angestellte) und auch Lehrlinge dürfen an der Kurzarbeit teilnehmen.

Wir haben Ihnen, damit Sie eine Abschätzung der Kosten durch die Corona-Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen vornehmen können, zwei beispielhafte Berechnungen in zwei Varianten beigefügt.

  • Es werden die Varianten Bruttogehalt EUR 2.010,00 sowie EUR 3.510,00 mit einer jeweiligen Arbeitszeitreduktion von 90% und 50% dargestellt (Basis 40 Stunden Woche).
  • Es werden die Kosten bei Kurzarbeit mit jenen Kosten einer Teilzeitbeschäftigung (reduziertes Ausmaß der Arbeitszeit ohne Kurzarbeit) gegenübergestellt.
  • Die Mehrkosten durch den Dienstgeber liegen bei einer Kurzarbeit von 90% bei rund 5% der „alten Gesamtkosten“ (vor Kurzarbeit); bei einer Kurzarbeit von 50% liegt man bei rund 1 % an Mehrkosten gegenüber den „alten Gesamtkosten“.

In der nunmehr vorliegenden Fassung stellt die Kurzarbeit eine interessante Möglichkeit für Unternehmer dar, ihre Mitarbeiter zu binden bei gleichzeitiger Reduktion des Beschäftigungsausmaßes.

Die Liquiditätsbelastung beim Unternehmer durch die Bezahlung des Nettobezug ist bei der Beurteilung der Kurzarbeit zu berücksichtigen, da das Unternehmen jedenfalls in Vorleistung gehen muss! Der Unternehmer bezahlt die Nettobezüge an die Dienstnehmer, während die Kurzarbeitsbeihilfe, welche der Unternehmer vom AMS erhält, mit Sicherheit zeitverzögert beim Unternehmer eintreffen wird (Voraussichtlich 1-2 Monate später)!

Sollten Sie sich für die Corona-Kurzarbeit entscheiden, sind die weiteren Schritte und Unterlagen zur Beantragung beim AMS nachstehend angeführt.
Die finalen Formulare und Unterlagen des AMS bzw. der Sozialpartner zur Corona-Kurzarbeit finden Sie ebenfalls rechts zum Download.

Wichtig zu beachten ist, dass die Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer mit demselben einheitlichen Stichtag beginnt.
(für Urlaubs-/Zeitausgleichskonsumation in der Phase der Kurzarbeit gibt es keine Kurzarbeitsförderung)

Das Paket welches dem AMS zur Beantragung der Corona-Kurzarbeit übermittelt werden muss sieht wie folgt aus:

Im Antragsformular sind eine Vielzahl an Angaben zur Ausfallzeit (Arbeitszeitreduktion), den betreffenden Personen sowie der Dauer der Kurzarbeit zu erfassen.
Mit der detaillierten Festlegung der Parameter erleichtern Sie die weitere Bearbeitung erheblich.

Die Einzelvereinbarung bzw. Vereinbarung mit dem Betriebsrat ist vom Arbeitgeber sowie von allen von der Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmern zu unterzeichnen. Die Liste mit den Unterschriften der betroffenen Dienstnehmer kann nachgereicht werden; wichtig ist es jedoch, eine mündliche/schriftliche Zustimmung (E-Mail) aller Dienstnehmer einzuholen. In der Sozialpartnervereinbarung ist anzuführen, dass sämtliche betroffene Dienstnehmer der Kurzarbeit zugestimmt haben und die Nachreichung der Unterschriften folgt. (Falls Einholung der Unterschriften möglich, können diese sofort beigefügt werden).

Für die Beantragung der Kurzarbeit gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Variante 1:
    • Voranmeldung AMS
    • Sozialpartnervereinbarung unterzeichnen
    • Unternehmer übermittelt die unterfertigte Sozialpartnervereinbarung an Wirtschaftskammer (oder zuständige Gewerkschaft/Kammer) samt kurzer Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund Covid-19 zur Zustimmung
    • Sozialpartner stimmen Kurzarbeit zu und übermitteln Zustimmungserklärung an Unternehmer
    • Unternehmer füllt AMS-Antragsformular aus und übermittelt sämtliche Beilagen an AMS
  • Variante 2:
    • Voranmeldung AMS
    • Sozialpartnervereinbarung vorbereiten und unterzeichnen
    • Gleichzeitige Ausfüllen des Antragsformulars zur Corona-Kurzarbeit
    • Einbringung des Antragsformulars beim AMS MIT Vermerk (Hackerl auf Seite 4 – Sozialpartnervereinbarung wird nachgereicht.
    • Unternehmer übermittelt die unterfertigte Sozialpartnervereinbarung an Wirtschaftskammer (oder zuständige Gewerkschaft/Kammer) samt kurzer Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund Covid-19 zur Zustimmung
    • Sozialpartner stimmen Kurzarbeit zu und übermitteln Zustimmungserklärung an Unternehmer
    • Unternehmer reicht unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung samt Zustimmungserklärung beim AMS nach

Die Anträge beim AMS können rückwirkend mit 01.03.2020 gestellt werden. Eine Einbringung der Unterlagen ist via eAMS-Zugang (des Unternehmens selbst) oder mittels E-Mail an die jeweilige Landesstelle einzubringen.

Die bereitgestellten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen der Prodinger-Beratungsexperten zusammengetragen. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir keine Garantie über Informations-Vollständigkeit gewährleisten.

Stand: 23.03.2020

 

FOLGENDE ARTIKEL KÖNNTEN SIE AUCH
INTERESSIEREN:

Diese Webseite verwendet Cookies.
Damit Sie unsere Website optimal nutzen können, speichern wir Informationen über Ihren Besuch in sogenannten Cookies. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.