Mitarbeiter-Planung bei verspätetem Saisonstart

Mögliche Vorgehensweisen bei verspätetem Saisonstart im Gastgewerbe infolge der COVID-19-Maßnahmen

Durch den Lockdown verschiebt sich der Saisonstart im Gastgewerbe nach hinten. Wie Sie als Arbeitgeber auf diese Situation in Bezug auf Ihre Mitarbeiter reagieren können hängt davon ab, auf welche Weise Sie den Saisonstart vereinbart haben.

1. Stammmitarbeiter mit Einstellungszusage

Bei Stammmitarbeitern haben Sie meist eine Einstellungszusage gemacht und kein Probemonat vereinbart.

Rechtlich ist diese Einstellungszusage verbindlich und bei einer Rücknahme dieser Zusage werden Sie schadenersatzpflichtig. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem vereinbarten Entgelt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Kündigungsfrist („Kündigungsentschädigung“).

Diese Kündigungsfrist beträgt bei Arbeitern 14 Tage und bei Angestellten gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (das heißt zumindest 6 Wochen zum 15. oder letzten des Kalendermonats).

Zur Verhinderung der Schadenersatzpflicht wird empfohlen mit dem Stammmitarbeiter eine einvernehmliche Verschiebung des Antrittstages zu vereinbaren. Dieser muss der Dienstnehmer jedoch nicht zustimmen.

2. Saisonarbeitskräfte mit vereinbartem Probemonat

Haben Sie mit Ihrem zukünftigen Mitarbeiter ein Probemonat vereinbart, so können Sie ohne Angabe von Gründen von Ihrer Zusage abgehen. Ein Schadenersatz kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.

Es bleibt auch hier die Möglichkeit, eine einvernehmliche Verschiebung des Antrittstages zu vereinbaren.

3. Saisonarbeitskräfte ohne vereinbartes Probemonat

a) Zusage der Einstellung ohne befristeten Vertrag

Auch hier liegt das unter Punkt 1 angeführte Problem der Schadenersatzpflicht im Ausmaß der Kündigungsentschädigung vor.
Empfohlen wird eine einvernehmliche Verschiebung des Antrittstages.

b) Zusage der Einstellung mit befristetem Vertrag

Ist im Vertrag keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, so müsste im Fall eines Rückstritts von der Einstellungszusage die Entlohnung für die volle Zeit der Befristung bezahlt werden.
In diesem Fall wird empfohlen, die Mitarbeiter zum vereinbarten Termin einzustellen und arbeiten zu lassen. Nach einem vollbezahlten Monat besteht die Möglichkeit, diese Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, um zumindest einen Teil der Kosten zurückzubekommen.

 

Ihre Kontaktperson:

Thomas Reisenzahn

t.reisenzahn@prodinger.at

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