Fixkostenzuschuss II

Das BMF hat die Verlängerung des Fixkostenzuschusses ab September 2020 angekündigt und in diesem Zusammenhang auch bereits die Richtlinien veröffentlicht. Im Wesentlichen werden im Rahmen der zweiten Phase des Fixkostenzuschuss die Voraussetzungen zur Förderung erleichtert und parallel dazu der Umfang des Zuschusses hinsichtlich Höhe und Dauer massiv ausgeweitet, um besonders betroffenen Unternehmen, welche nach wie vor wirtschaftlich unter der Ausbreitung von COVID-19 leiden, finanziell zu unterstützen.

Die Fixkostenzuschüsse für Phase I (16.03.2020 bis 15.06.2020) und Phase II (16.06.2020 bis maximal 15.12.2020) stellen zwei eigenständige Förder-Instrumentarien dar; die Richtlinien bzw. Regelungen der Phase I bleiben im Wesentlichen unverändert bestehen.

Richtlinien für Phase II

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Eckpunkte aus den Richtlinien zusammengestellt, die für Phase II gelten:

  • Umsatzrückgang während der Phase II von mindestens 30% (keine Zusammenrechnung mit Phase I)
  • Fixkosten werden im Ausmaß des Umsatzausfalls ersetzt, also Ersatzrate zwischen 30% und 100% (lineare anstatt stufenweise Berechnung)
  • Zusätzlich zu den bisher ansetzbaren Fixkosten der Phase I können nun Abschreibungen (AfA), Leasingraten und endgültig frustrierte Aufwendungen abgerechnet werden
  • AfA, Leasingraten und endgültig frustrierte Aufwendungen (d.s. verlorene Aufwendungen für infolge Corona nicht umgesetzte Projekte/Aufträge, die vor dem 16.03.2020 angefallen sind) können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum der Phase I mit beantragt werden (aber nur, wenn die Förderungsvoraussetzungen der Phase II erfüllt werden – mindestens 30%iger Umsatzrückgang)
  • Pauschalierungsmöglichkeit für (kleine) Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,00 Umsatz hatten; hier können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten berücksichtigt werden
  • Zuschuss wird ab einem Mindestbetrag von EUR 500,00 gewährt
  • Anträge können für bis zu maximal 6 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume (zwischen 16.06.2020 und 15.03.2021) oder 2 Quartale (3. und 4. Quartal 2020 bzw. 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021) in Abhängigkeit des Betrachtungszeitraums der Phase I gestellt werden
  • Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen: 1. Tranche kann ab 16.09.2020 beantragt werden (50% des voraussichtlichen Zuschusses); 2. Tranche ab 16.12.2020
  • Die Frist zur Beantragung eines Fixkostenzuschusses der Phase II endet mit 31.08.2021.

Sofern bereits ein Fixkostenzuschuss im Rahmen der Phase I beantragt wurde, muss der Antrag für Phase II unmittelbar an den Betrachtungszeitraum der Phase I anschließen und dieser kann maximal 6 Monate umfassen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird der Betrachtungszeitraum der Phase I den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 15.06.2020 umfassen, weshalb der Betrachtungszeitraum der Phase II dann von 16.06.2020 bis maximal 15.12.2020 laufen kann.

Inwieweit die sich aus den Richtlinien der Phase II ergebenden Zweifelsfragen im Rahmen der (noch nicht veröffentlichten) FAQs beantwortet werden, bleibt abzuwarten. Ebenso die Präzisierung zur vereinfachten bzw. pauschalen Berücksichtigung von endgültig frustrierten Aufwendungen anhand von branchenspezifischen Durchschnittswerten in der Reise-/Tourismusbranche.

Die Presseaussendung sowie die Richtlinien zur Phase II des Fixkostenzuschusses finden Sie auf der Homepage des BMF.

 

Ihre Kontaktperson:

Thomas Reisenzahn

t.reisenzahn@prodinger.at

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